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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 7.

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eine Geldsumme ist gleich einer bestimmten Stückzahl von Münzen.Sobald jedoch verschiedene Münzsorten vorhanden sind, die ein ein-heitliches Geld bilden sollen, muß notwendig eine davon zur Einheit,in welcher der Wert der anderen Sorten auszudrücken ist, gemachtwerden; oder umgekehrt, wenn das Verkehrsbedürfnis eine Vielheitverschieden großer Münzen erfordert, sieht sich der Staat veranlaßt,außer der Münze, welche die Rechnungseinheit des Geldes darstellt,andere Münzen auszuprägen, welche Bruchteile und Vielfache derRechnungseinheit darstellen sollen. Jedenfalls kann die Gesetzgebung,wenn sie einer Sache gesetzliche Zahlungskraft beilegt, nicht umhin,Bestimmungen darüber zu treffen, für welchen Betrag diese Sache ge-setzliche Zahlnngskraft haben soll. Das alles sind jedoch offenbarFragen, welche die innere Einrichtung der Münzsysteme betreffen,aber nicht irgendwelche Funktionen des Geldes; die Ausführungenüber diesen Punkt sind an dieser Stelle nur deshalb nötig, weil mauin der Festsetzung der Rechnungseinheit des Geldes, in welcherGeldsummen überhaupt und Preise insbesondere (die ja nichts anderessind als Geldsummen, die als Gegenwert für andere Verkehrsobjektehingegeben werden) ausgedrückt werden sollen, eine gesetzlicheFeststellung des Preismaßstabes hat erblicken und damit das Vor-handensein einer juristisch erheblichen Preismesserfunktion des Geldeshat begründen wollen (Knies). 1 ) Es kann unmöglich eine Funktiondes Geldes daraus konstruiert werden, daß Geldsummen in bestimmtenGeldeinheiten, die allerdings in der Regel gesetzlich festgestellt sind,ausgedrückt werden.

Eine Wertmaßfunktion des Geldes kann vielmehr, wie wir ge-sehen haben, volkswirtschaftlich nur darin gefunden werden, daß,soweit bei einzelnen Gütern und Güterkomplexen ein Bedürfnis zurAbschätzung des Wertes vorliegt, diese Abschätzung in der Regel inGeld ausgedrückt wird; eine juristisch bedeutsame Wertmaßfunktiondes Geldes liegt vor, sobald diese wirtschaftliche Funktion durch be-stimmte Rechtssätze ausdrücklich anerkannt wird.

Die Frage,ob das Recht als solches überhaupt einen Wertmesseranerkennt, oder, mit anderen Worten, ob die Eigenschaft eines Dinges,Wertmesser zu sein, eine rechtlich bedeutende ist" (Goldschmidt)dürfte sich allerdings nicht verneinen lassen. In zahlreichen Fällenschreibt das Recht eine in Geld auszudrückende Abschätzung des Wertesvon Gütern und Güterkomplexen, von Leistungen, von Gewinnen undVerlusten usw entweder direkt vor, oder es macht mittelbar einesolche Abschätzung erforderlich. i

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1) Über den von Knies zwischen Preismaßstab und Wertmaß gemachten Unter-schied vergleiche die oben. S. 271 und 272 zitierte Stelle.

Helffkrich, Dils Oold. 20