306 Zweites Buch. IL Abschnitt. Das Geld in der Rechteordnung.
Eine solche Schätzung in Geld ist notwendig bei den meistenrichterlichen Urteilen, die auf Geld lauten, und für die es beispiels-weise auf die Abschätzung eines erlittenen Schadens oder entgangenenGewinnes ankommt; eine Abschätzung in Geld ist in gleicher Weiseerforderlich bei der Festsetzung der Geldrente, welche bei geschiedenerEhe zur Gewährung des Unterhaltes zu entrichten ist (§ 1580 BGB);ferner zur Berechnung des Einkommens und Vermögens behufs Fest-stellung der zu zahlenden Steuern usw. Auch alle Vorschriftenüber die Buchführung und Bilanzierung (vgl. insbesondere §§ 40 und261 HGB) haben die Anwendung des Geldes in seiner Funktion alsWertmaß zur Voraussetzung. Hierher gehören ferner die Bestimmungendes Aktienrechts, nach welchen die Aktien auf einen bestimmten inGeld ausgedrückten Nominalbetrag lauten müssen, obwohl der Aktionärlediglich an dem vorwiegend nicht in Geld bestehenden Gesellschafts-vermögen zu einem aliquoten Teile beteiligt ist. In allen diesen zahl-reichen Beziehungen ist das Geld als einheitlicher Wertausdruck oderals Wertmaß gesetzlich anerkannt. Die Auffassung, daß der Begriff desWertmaßes juristisch überhaupt nicht in Frage komme, dürfte sich mithinnicht halten lassen; und wenn Hartmans zur Verteidigung dieser Auf-fassung anführt, daß sich die Höhe des in dem Gelde enthaltenen Wertesgar nicht durch Bechtssätze bestimmen lasse, daß es vielmehr derVerkehr sei, der naturgemäß frei werte, so ist darauf mit Recht ent-gegnet worden, daß es hierauf gar nicht ankomme, daß sich vielmehrdas Becht damit begnügen dürfe und müsse, die Benutzung einerSache, auch wenn sie, wie alle anderen, in ihrem Werte der staat-lichen Fixierung entzogen ist, als Wertmaß anzuerkennen und fürbestimmte Fälle vorzuschreiben.
Eine andere Frage ist es jedoch, ob die rechtliche Anerkennung derQualität als Wertmaß der Beilegung der gesetzlichen Zahlungskraftin ihrer Bedeutung gleichsteht, oder ob zwischen diesen beiden recht-lich in Betracht kommenden Funktionen ein Abhängigkeitsverhältnisnachweisbar ist. Wie sich wirtschaftlich das Verhältnis zwischen deneinzelnen Funktionen des Geldes gestaltet, ist bereits ausführlich be-sprochen worden. Es liegt in der Natur der Sache, daß dieses Ver-hältnis in der Sphäre des Rechts nicht anders gestaltet 6ein kann alsin "der Sphäre der Volkswirtschaft. Deshalb ist schon an dieserfrüheren Stelle 1 ) die Ableitung der Zahlungsmittelfunktion aus derWertmaßfunktion zurückgewiesen worden. Die Abschätzung erfolgtin allen Fällen nur deshalb in Geld, weil es sich um eine in Geld zubewirkende Leistung handelt; nicht aber hat die Zahlung deshalb inGeld zu erfolgen, weil die Abschätzung in Geld vorgenommen worden
1) Siehe oben S. 271 ff.