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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 8.

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ist. Mit anderen Worten: rechtlich wie volkswirtschaftlich ist dieWertmesserfunktion lediglich eine abgeleitete Funktion; sie kann mit-hin aus sich selbst heraus kein selbständiges Moment für die Fest-stellung eines engeren juristischen Geldbegriffs innerhalb des durch dieallgemeine rechtliche Anerkennung als Verkehrsinstrument gegebenenweiteren Geldbegriffs darbieten. 1 )

§ 8. Das Geld im engereu rechtlichen Sinne.

Das Ergebnis der Untersuchung über die juristische Bedeutsam-keit der einzelnen Geldfunktionen läßt sich kurz dahin zusammen-fassen, daß die einzigen Funktionen, die rechtlich als bedeutsamanzusehen sind, diejenigen als Zahlungsmittel und als Wertmaßsind, von denen die letztere sich als Konsekutivfunktion der ersterendarstellt. Es bleibt mithin offenbar nur die Zahlungsmittelfunktion,an welche die Ermittelung eines engeren rechtlichen Geldbegriffs an-knüpfen kann In der Tat hat trotz aller Definitionen, welche dieEigenschaft des Geldes als Wertmaß oder Wertrepräsentant in denVordergrund rückten, die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittelin den juristischen Erörterungen über das Geld stets die erste Eollegespielt. Vielfach ist die Ansicht vertreten worden, daß von Geldim Eechtssinne überhaupt erst dann die Eede sein könne, wenn derStaat einer bestimmten Sachenartgesetzliche Zahlungskraft",ge-setzlichen Kurs" oderZwangkurs" 2 ) beilege, sodaß der Schuldnersich durch Hingabe der mit dieser Eigenschaft ausgestatteten Sacheliberieren könne. So erklärt Laband;In juristischem Sinne ist dasGeld ganz gleichbedeutend mit gesetzlich anerkanntem Zahlungsmittel",

1) Auch Laband (Staatsrecht 4. Aufl. Bd. III S. 157) hat zu der Definition des Geldesalsgesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel" hinzugefügt:Damit hängt es unzer-trennlich zusammen, daß Forderungen und Schulden nach dem Münzsysteme bemessen,d. h. quantitativ bestimmt werden. Daß das Geld zur Abschätzung' als .Wert-maß' dient, ... ist juristisch nicht als eine selbständige und eigentümliche Funktiondesselben anzuerkennen, sondern durch seine Eigenschaft als gesetzliches Zahlungs-mittel bereits implizite gegeben. Cm eine Schuld irgendwelcher Art in Geld zutilgen, muß man sie wenn sie nicht schon auf Geld lautet auf eine Geldschuldreduzieren. Durch die Abschätzung wird die Verpflichtung zu einer zahlbaren Schuldgemacht".

2) Das WortZwangskurs" wird in zwei verschiedenen Bedeutungen gebraucht,einmal zur Bezeichnung der gesetzlichen Zahlungskraft schlechthin, dann in demSpezialfälle der Papierwährung zur Bezeichnung der einem uneinlösbaren Papiergeldeverliehenen Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. In diesem Sinne unter-scheiden die Franzosen zwischen cours legal und cours forcö. Es dürfte sich derDeutlichkeit halber empfehlen, auch im deutschen das WortZwangskurs" nur fürden letzterwähnten Spezialfall zu gebrauchen und sich im übrigen der Bezeichnunggesetzliche Zahlungskraft" undgesetzlicher Kurs- zu bedienen.

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