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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
308
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308 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.

und nach Bexker ist Gelddas, womit solutio von Geldschulden be-wirkt werden kann".

In der Tat knüpfen die das Geldwesen ordnenden Gesetze in aller-erster Beine an die gesetzliche Zahlungskraft an und verleihen deneinzelnen Geldsorten die Eigenschaft als Zahlungsmittel in verschiedenenAbstufungen. So sind in dem Gesetze vom 5. Dezember 1871, betreffenddie Ausprägung von Reichsgoldmünzen, diese neuen Goldstücke dadurchals Geld eingeführt worden, daß § 8 bestimmte:Alle Zahlungen,welche gesetzlich in Silbermünzen der Talerwährung usw. zu leistensind oder geleistet werden dürfen, können in Reichsgoldmünzen der-gestalt geleistet werden, daß gerechnet wird das Zehnmarkstück zumWerte von 3*/3 Talern usw." Die neuen Münzen, welche durch dieseBestimmung neben den noch weiter bestehenden Landesmünzen alsGeld zugelassen wurden, sind in dem Münzgesetze vom 9. Juli 1873dadurch zu dem Gelde des Deutschen Reiches erklärt worden, daßbestimmt wurde (Art. 14):Vom Eintritte der Reichswährung an geltenfolgende Vorschriften:

§ 1. Alle Zahlungen, welche bis dahin in Münzen einer in-ländischen Währung oder in landesgesetzlich den inländischenMünzen gleichgestellten ausländischen Münzen zu leisten waren,sind, vorbehaltlich der Vorschriften in Art. 9, 15 und 16, in Reichs-münzen zu leisten".

Artikel 15 ließ die Tal er neben den Reichsmünzen in ähnlicherWeise als Geld vorläufig weiterbestehen, wie das Gesetz von 1871die Reichsgoldmünzen als Geld neben den Landesmünzen eingeführthatte, indem er nämlich vorschrieb, daß sie auch über den Eintrittder Reichswährung hinaus bis zu ihrer Außerkurssetzung bei allenZahlungen an Stelle der Reichsmünzen anzunehmen seien. Artikel 16traf eine ähnliche Bestimmung für die bisherigen (inzwischen längstbeseitigten) Landesgoldmünzen.

Schließlich muß hier erwähnt'werden, daß die alten Landesmünzendadurch als Geld 1 ) beseitigt worden sind, daß sie durch Verordnungendes Bundesrats (auf Grund einer in Art. 8 des Münzgesetzes erteiltenErmächtigung)außer Kurs gesetzt worden sind. Die Außerkurs-setzung ist nichts anderes als die Entziehung der Eigenschaft alsZahlungsmittel, und die betreffenden Bundesratsverordnungen bestimmtendementsprechend ganz übereinstimmend, daß von einem bestimmtenZeitpunkte an niemand mehr verpflichtet sein solle, die oder jene Münz-sorte in Zahlung zu nehmen.

1) Ihre faktische Beseitigung auch als Münzen geschah durch die Einziehungund Einschmelzung.Geld" .waren aber auch die nicht eingezogenen Stücke nachihrer Außerkurssetzung nicht mehr.

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