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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 9.

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Bei allen den bisher erwähnten Bestimmungen handelt es sich umdie Verleihung oder Entziehung der Eigenschaft als gesetzlichesZahlungsmittel in ihrem vollen Umfange; es handelt sich um die ge-setzliche Zahlungskraft sowohl im Privatverkehr als auch gegenüberden öffentlichen Kassen; jedermann ist berechtigt, in den mit dervollen gesetzlichen Zahlungskraft ausgestatteten Geldsorten gegenüberjedermann Zahlungen zu leisten, mit der Wirkung, daß solutio eintritt.

Diese volle gesetzliche Zahlungskraft kann ebensogut Papier-scheinen wie Münzen beigelegt werden, und sie wird in aer Regel anPapierscheine (Staatspapiergeld und Banknoten) verliehen, wenn diesenicht einlösbar sind.

Oft wird die gesetzliche Zahlungskraft auch Papierscheinen beigelegt,die von der ausgebenden Stelle jederzeit auf Verlangen in dem mitvoller gesetzlicher Zahlungskraft ausgestattetem Metallgeld eingelöstwerden müssen. Aber hier zeigt sich bereits eine Nuance: Es liegt in derNatur der Einlösungsve-pflichtung der Ausgabestelle, daß von dieserniemand Zahlungen in ihren Scheinen anzunehmen braucht; die gesetz-liche Zahlungskraft solcher einlösbaren Scheine ist in diesem bei derfaktischen Bedeutung der. Ausgabestelle sehr wichtigen Punkte be-schränkt. Dies ist z. B. in England , wo die Noten der Zentralbankseit den napoleonischen Kriegen gesetzliche Zahlungskraft besitzen,durch positiven Rechtssatz festgelegt. Die gesetzliche Zahluugs-kraft, auch im Privat verkehr, ist also bei diesen Umlaufsmittelnvorhanden, aber sie ist nicht uneingeschränkt, die einlösbaren Scheinesind nicht volles gesetzliches Zahlungsmittel.

Eine weitere Abschwächung der Zahlungskraft liegt vor, wenndiese bestimmten Geldsorten nur in Ansehung von Zahlungen, die ge-wisse Höchstbeträge nicht überschreiten, beigelegt ist. Beispiel: Ar-tikel 9 des deutschen Münzgesetzes von 1873:Niemand ist verpflichtet,Reichssilbermünzen im Betrage von mehr als zwanzig Mark undNickel- und Kupfermünzen im Betrage von mehr als einer Mark inZahlung zu nehmen".

Solches Geld, dessen gesetzliche Zahlungskraft auf bestimmteHöchstbeträge beschränkt ist, nennen wir Seh eidegeld, während die-jenigen Geldsorten, die bis zu jedem Betrage gesetzliches Zahlungs-mittel sind (also auch die mit gesetzlicher Zahlungskraft ausgestattetenNoten und Scheine) Kurantgeld heißen. Bei der Betrachtung derinneren Einrichtung der Geldverfassungen wird auf diese Unterschiedezurückzukommen sein.

Die nächste Stufe wird von solchen Geldsorten gebildet, die ge-setzliche Zahlungskraft nicht im Privatverkehr, sondern nur gegen-über den öffentlichen Kassen besitzen. Beispiel: Die deutschen Heichs-kassenscheine, die laut § 5 des Gesetzes vom 30. April 1874 bei allen