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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
310
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310 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.

Kassen des Reiches und sämtlicher Bundesstaaten zu ihrem Nennwertein Zahlung angenommen werden, während im Privatverkehr ein Zwangzu ihrer Annahme nicht stattfindet. Auch die Reichssilbermünzen,die im Privatverkehr nur bis zum Betrage von zwanzig Mark ge-nommen werden müssen, werden nach der Vorschrift des Münzgesetzesvon den Reichs- und Landeskassen bis zu jedem Betrage in Zahlunggenommen (nicht auch die Nickel- und Kupfermünzen). Hierher ge-hören ferner die unter das Passiergewicht abgenutzten Reichsgold-münzen, die im Privatverkehr nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittelsind, dagegenbei allen Kassen des Reichs und der Bundesstaatenstets voll zu demjenigen Werte, zu welchem sie ausgegeben sind, an-genommen werden". Schließlich wird die Zahlungskraft gegenüberden öffentlichen Kassen häufig an ausländische Münzen verliehen; sohaben sich die der Lateinischen Münzunion angehörenden Staaten beideren Begründung gegenseitig die Annahme ihrer Münzen an ihrenöffentlichen Kassen zugesichert, eine Abmachung, die hinsichtlich derScheidemünzen seither eingeschränkt worden ist.

Im Gegensatz zumgesetzlichen Kurs" sprechen wir bei Geld,dessen gesetzliche Zahlungskraft in ihrer Wirkung auf die öffentlichenKassen beschränkt ist, von einemKassenkurs".

Bei uns in Deutschland ist einKassenkurs" in diesem Sinnean ausländisches Geld nicht verliehen. 1 ) In Art. 13 des Münz-gesetzes vom 9. Juli 1873 (§ 14 des Münzgesetzes in der Redaktionvom 1. Juni 1909) wurde dem Bundesrate lediglich die Befugnis erteilt,zu bestimmen, ob ausländische Münzen von Reichs- und Landeskassenzu einem öffentlich bekannt zu machenden Kurse im inländischen Ver-kehr in Zahlung genommen werden dürfen, sowie in diesem Falle denKurs zu bestimmen. Es handelt sich also hier nur um eine Annahme-erlaubnis für die öffentlichen Kassen, nicht um einen obligatorischenKassenkurs.

Dem Gelde. das gesetzliche Zahlungskraft besitzt, sei es in vollem,Umfange, sei es nur gegenüber den öffentlichen Kassen, stehen die-jenigen, auch juristisch (wenigstens privatrechtlich) als Geld im weiteren Sinne anzusehenden Umlaufsmittel gegenüber, denen die Qualität alsgesetzliches Zahlungsmittel in dem in Frage stehenden Rechtsgebietein keiner Weise zukommt. Hierher gehören hauptsächlich die im In-lande tatsächlich zu Zahlungen verwendeten ausländischen Geldsorten,soweit diesen nicht etwa ein Kassenkurs verliehen ist. Daß dieseGeldsorten im bürgerlichen Rechte als Geld behandelt werden, ist obenklargelegt. Aber auch das Münzgesetz ignoriert diese Geldsorten nicht;

1) Dagegen hatten die Taler österreichischen Gepräges in Deutschland bis zu ihrerAußerkurssetzung im Jahre 1900 volle gesetzliche Zahluugskraft.