4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 8.
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es gibt vielmehr dem Bundesrate ausdrücklich die Befugnis, „den Wertzu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold- und Silbermünzennicht in Zahlung angeboten und gegeben werden dürfen" (Art. 13,Ziffer 1 in der alten, § 14, Ziffer 3 in der neuen Fassung), was dochvoraussetzt, daß überhaupt solche Geldsorten, die im Inlande mit keinerArt irgendwelcher gesetzlicher Zahlungskraft ausgestattet sind, inZahlung gegeben und genommen werden; sogar eine Regulierung desKurses dieses jeder gesetzlichen Zahlungskraft entbehrenden, lediglichgeduldeten Geldes ist vorbehalten. Andrerseits ist in demselben Artikeldem Bundesrate die Befugnis erteilt, „den Umlauf fremder Münzengänzlich zu untersägen". Soweit dies geschehen ist, stellen die be-treffe nen Münzen den diametralen Gegensatz des gesetzlichen Zahlungs-mittels dar, und doch müßten die oben angeführten privatrechtlichenSonderbestimmungen auch auf dieses „Geld" Anwendung finden.
Als wichtigste Unterscheidung innerhalb des allgemeinen recht-lichen Geldbegriffs ergibt sich aus den verschiedenen Betrachtungendiejenige in Geld, das — ohne oder mit Einschränkungen — die Eigen-schaft als gesetzliches Zahlungsmittel besitzt, und Geld, das dieserEigenschaft gänzlich ermangelt. Das erstere ist in seiner Eigenschaft alsZahlungsmittel vom Staate ausdrücklich anerkannt; das letztere wirdzwar in der Gesetzgebung und in ihrer praktischen Handhabung als Geldim allgemeinen 1 Sinne behandelt, aber es ist nicht staatlich anerkanntesZahlungsmittel. Was Knapp unter „staatlichem Gelde" versteht, istGeld als staatlich anerkanntes Zahlungsmittel, deckt sich also mit derersten Kategorie.
• Innerhalb der staatlich anerkannten Zahlungsmittel, mit denenwir uns fortan in diesem Paragraphen ausschließlich zu beschäftigenhaben, ist die juristisch wichtigste Unterart diejenige, in welcherdas Wesen des gesetzlichen Zahlungsmittels am prägnantesten aus-geprägt ist, also das Geld mit voller, nach keiner Richtung einge-schränkter gesetzlicher Zahlungskraft. Erfordernis ist nicht nur, daßdie Zahlungskraft in Ansehung des Betrags keiner Beschränkungunterliegt, sowie daß neben dem Annahmezwang bei den öffentlichenKassen auch der Annahmezwang für den Privatverkehr besteht,sondern auch, daß die Zahlungskraft auch hinsichtlich der Person desZahlungspflichtigen eine uneingeschränkte ist. Bei uns in Deutschland sind nach der Außerkurssetzung der Taler volles, uneingeschränktesgesetzliches Zahlungsmittel nur die Reichsgoldmünzen; die Reichssilber-Nickel- und Kupfermünzen sind als Scheidemünzen nur für gewisseHöchstbeträge gesetzliches Zahlungsmittel; die Reichskassenscheinehaben gesetzliche Zahlungskraft nur gegenüber den Kassen des Reichsund der Bundesstaaten. Die Reichsbanknoten schließlich haben insoferneine beschränkte gesetzliche Zahlungskraft, als für sie bei Zahlungen,