312 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.
die von der Reichsbank zu leisten sind, kein effektiver Annahme-zwang besteht.
Die mit voller und uneingeschränkter gesetzlicher Zahlungskraitausgestatteten Zahlungsmittel sind — innerhalb des bereits enger ge-zogenen Begriffs des „staatlichen Geldes" — Geld im engstenRechtssinne. Man hat dieses Geld auch als „Währungsgeld"bezeichnet, ein Ausdruck, dessen Beibehaltung sich in Anbetracht deralten Bedeutung des Wortes „Währung" (Leistung, Zahlung) empfiehlt.
Freilich sind gegen jede an die Eigenschaft als gesetzlichesZahlungsmittel anknüpfende Definition des juristischen GeldbegriffsBedenken geltend gemacht worden. Der Begriff der Zahlung, durchwelchen hier der Begriff des Geldes bestimmt werden soll, läßt sich ineinem weiteren und in einem engeren Sinne auffassen. Verbindet manmit der „Zahlung" den Sinn, in welchem das Wort im gewöhnlichenSprachgebrauche angewendet wird, nämlich die Leistung von Geld, soscheint der Begriff der Zahlung selbst wieder den Begriff des Geldes,der durch den Begriff der Zahlung definiert werden soll, zur Voraus-setzung zu haben; der Satz „Geld ist das gesetzliche Zahlungsmittel"würde dann nichts heißen als „Geld ist der Gegenstand, in welchemdie auf Geld lautenden Leistungen gesetzlich zu bewirken sind". Faßtman aber das Wort Zahlung in einem weiteren Sinne, nämlich alsgleichbedeutend mit der Leistung einer geschuldeten Verbindlichkeitüberhaupt, dann scheint die Definition des Geldes als gesetzlichesZahlungsmittel nicht zuzutreffen; „Zahlungsmittel" ist dann vielmehrder bestimmte Gegenstand oder die Sachenart, auf welche die Verbind-lichkeit lautet, einerlei ob „Währungsgeld", dem doch ausdrücklichgesetzliche Zahlungskraft ohne jede Einschränkung beigelegt ist, oderetwa ausländische Münzen, die ausdrücklich bedungen sind, oderschließlich irgend eine nicht Geld darstellende Sache.
Die Definition des Währungsgeldes als des gesetzlichen Zahlungs-mittels scheint mithin — je nach der Bedeutung, die dem Worte„Zahlung" beigelegt wird — entweder eine Tautologie oder eineUnrichtigkeit zu enthalten. Andrerseits ist die Wesentlichkeitdes Unterschieds zwischen dem Gelde, dem ausdrücklich durchGesetz die Eigenschaft beigelegt ist, daß es ohne jede Einschränkungin Zahlung genommen werden muß, und anderem Gelde, von dem etwadas Gesetz ausdrücklich sagt, daß ein Zwang zu seiner Annahme nichtstattfindet, so unverkennbar, daß nicht ein Verzicht auf das Merkmalder gesetzlichen Zahlungskraft, sondern vielmehr eine Klarstellungdieses Merkmals geboten erscheint.
In der Tat läßt sich der fehlerhafte Zirkel, der in der Definition desGeldes als gesetzliches Zahlungsmittel vorzuliegen scheint, dadurch be-seitigen, daß man den Begriff Geld genauer präzisiert. Der Satz: „Geld