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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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4. Kapitel. Der juristische GeldbegrifT. § 8.

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ist der Gegenstand, in welchem die auf Geld lautenden Leistungengesetzlich zu bewirken sind'', erhält .einen brauchbaren Sinn, wennman ihm die Bedeutung gibt: Geld im engeren rechtlichenSinne sind diejenigen Sachen, in welchen im Zweifel, d. h.falls nicht eine bestimmte Geldsorte ausdrücklich bezeichnet ist, dieauf Geld im allgemeinen Sinne oder auf Geld schlechthinlautenden Leistungen gesetzlich zu bewirken sind, und zwar in derWeise, daß der Gläubige! 1 einerseits« die Leistung in diesen Sachenvom Schuldner verlangen kann, und daß er andrerseits die ihm vomSchuldner angebotene Leistung in diesen Sachen bei Vermeidung derRechtsfolgen des Annahmeverzugs nicht ablehnen darf.

Diese Begriffsbestimmung erweist sich in der Anwendung auf unsereverschiedenartigen Zirkulationsmittel als zutreffend. Wenn z. B. eineForderung schlechthin auf 1000 Mark lautet, so muß sich der Gläubiger,wer er auch sei, ob Privater ob Fiskus, unter allen Umständen mit derBezahlung in Reichsgoldmünzen, demWährungsgelde", zufrieden geben;er muß nach dem heutigen Stande, der Gesetzgebung auch Reichs-banknoten annehmen, jedoch nicht in dem Falle, wenn die Reichsbankselbst die Zahlung zu leisten hat. Dagegen kann der private GläubigerReichskassenscheine und Reichssilbermünzen zurückweisen. Dies allesgilt jedoch nur bei Forderungen auf Geld schlechthin, nicht auch, falls aus-drücklich eine bestimmte Sorte von Geld ohne gesetzliche Zahlungskraftverabredet oder eine bestimmte Sorte gesetzlicher Zahlungsmittel, z. B.Reichsbanknoten, durch Vertragsabrede ausgeschlossen sind. Reichs-kassenscheine und Reichssilbermünzen können mithin auch gegenüberPrivaten gleichfalls Zahlungsmittel sein, aber dann sind sie es nichtauf Grund des Gesetzes, sondern auf Grund einer Vertragsabrede.

Ähnliches galt früher für die goldenen Handelsmünzen bei der Silber-währung. Man konnte sich eine Zahlung in diesen Goldmünzen, z. B.in Fri'edrichsdor, ausbedingen, obwohl nach dem Wiener Münzver-trage ausschließlich die Silbermünzen gesetzlich-es Zahlungsmittelsein sollten. War aber eine Forderung auf Taler-Gold oder aufFriedrichsdor gestellt, so mußte der Schuldner in Goldmünzen zahlen,und der Gläubiger mußte Goldmünzen annehmen; die Goldmünzenwaren eben hier das vertragsmäßige Zahlungsmittel. Dagegenwaren die Silbermünzen das gesetzliche Zahlungsmittel für alleSchulden, die schlechthin auf Taler lauteten; die vertragsmäßige Aus-bedingung durch eine Bezeichnung wie Silbertaler oder Taler inSilber war nicht erforderlich. Die Ausbedingung von Handelsgold-münzen entsprach mithin in ihrer Bedeutung der Ausbedingung einernicht mit uneingeschränkter gesetzlicher Zahlungskraft versehenenGeldsorte.

Dagegen steht es der Bezeichnung einer bestimmten Geldsorte