314 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.
als Zahlungsmittel nicht ohne weiteres gleich, wenn eine im Inlandezahlbare Geldschuld auf eine ausländische Währung ausgestellt ist;nach den bereits angeführten Bestimmungen in § 244 BGB und inArt. 37 WO kann der Gläubiger, falls nicht durch einen besonderenZusatz die effektive Zahlung in den Münzen der fremden Währungzugesichert ist, die Zahlung in der ausländischen Währung nicht ver-langen, sondern muß sich mit der Zahlung in deutschem Gelde zu-frieden geben; die fremde Währung kann mithin zwar ansdrücklichund dann für beide Teile bindend zur vertragsmäßigen gemachtwerden, aber im Zweifel hat der Schuldner die Wahl, ob er in demvertragsmäßigen oder dem gesetzlichen Zahlungsmittel leisten will.
In allen den angeführten Fällen gilt der Satz, daß, falls dieLeistung in dem vertragsmäßigen Zahlungsmittel unmöglich ist, z. B.durch Verschwinden der betr. Münzsorte, das gesetzliche Zahlungs-mittel an die Stelle des vertragsmäßigen tritt; die Zahlung ist dann so.zu leisten, wie wenn keine bestimmte Geldsorte verabredet wäre. Daes der Gesetzgebung freisteht, jede inländische Geldsorte durch Außer-kurssetzung und Einziehung zu beseitigen und ferner die Zahlungs-leistung in ausländischen Geldsorten unter Verbot zu stellen, kannsie jede vertragsmäßig in einer bestimmten Geldsorte zu tilgendeSchuld auf eine in dem gesetzlichen Zahlungsmittel zu tilgende Schuldreduzieren. So sind in der Durchführung der deutschen Münzreformauch die goldenen Handelsmünzen, die keine gesetzliche Zahlungskrafthatten, und für welche ein bestimmtes Verhältnis zu dem silbernenWährungsgelde nicht feststand, wie die Friedrichsdor und Zollvereins-kronen, in aller Form außer Kurs gesetzt und eingezogen worden; dieauf diese Münzsorten lautenden Zahlungsverträge waren vom Zeit-punkte der Außerkurssetzung an in Beichswährung zu erfüllen.„Außerkurssetzung" bedeutet natürlich in diesem Falle nicht Ent-ziehung der Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel, denngesetzliches Zahlungsmittel in unserem Sinne waren ja diese Münzennie gewesen; Außerkurssetzung bedeutet hier vielmehr Entziehung derEigenschaft, als vertragsmäßiges Solutionsmittel für die auf dieseMünzen ausgestellten Zahlungsverpflichtungen zu dienen.
Die durch ein solches Vorgehen bewirkte Umwandlung einer aufeine bestimmte, nicht mit gesetzlicher Zahlungskraft versehene Geld-sorte lautenden Geldschuld in eine durch gesetzliches Zahlungsmittelzu tilgende allgemeine Geldschuld ist ganz besonders charakteristischfür das Gemeinsame und Trennende zwischen dem Gelde im allgemein-rechtlichen Sinne und dem Gelde im engeren und engsten rechtlichenSinne. Das Gemeinsame kommt evident darin zur Erscheinung, daßeine auf Geld, das nicht mit gesetzlicher Zahlungskraft ausgestattetist,- lautende Schuld doch so sehr Geldschuld ist, daß sie vom