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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 8.

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Staate durch Außerkurssetzung der verabredeten Sorte stets in einejeder vertragsmäßigen Verabredung über die Sorte entbehrende unddemgemäß in gesetzlichem Zahlungsmittel zu tilgende Schuld ver-wandelt werden kann. Die vertragsmäßig bedungene Sorte undmithin der Unterschied zwischen Geld mit und Geld ohne gesetzlicheZahlungskraft erscheint demnach als nebensächlich gegenüber demCharakter der Schuld als Geldschuld. Bei Schuldverhältnissen, dienicht auf Geld lauten, wäre ein ähnliches Vorgehen der Gesetzgebungundenkbar; es wäre ausgeschlossen, daß ein Gesetz verordnen könnte,die auf Getreide lautenden Verpflichtungen seien von irgend einemZeitpunkte an nicht mehr in Getreide, sondern etwa in Kohle zu er-füllen. Andrerseits tritt bei Gelegenheit der Beseitigung einesnicht gesetzliche Zahlungskraft genießenden Geldes der Unterschiedzwischen Geld mit und Geld ohne gesetzliche Zahlungskraft darindeutlich hervor, daß das letztere nur auf Grund einer besonderenVerabredung der Parteien, und nur solange eine solche Verabredunggültig besteht, Zahlungsmittel ist, während das erstere kraft Gesetzesdie Funktion als Zahlungsmittel überall dort ausübt, wo einevertragsmäßige Abrede aus irgend einem Grunde, der z. B. auchvom Staate selbst absichtlich herbeigeführt werden kann, hinfälliggeworden ist.

Das Verhältnis des Geldes im engeren rechtlichen Sinne zumGelde im allgemein-rechtlichen Sinne ist damit klar gestellt: Geld imengeren rechtlichen Sinne oder gesetzliches Zahlungsmittel ist keines-wegs die Gesamtheit von Sachen, mit welchen die Erfüllung einerjeden Geldschuld bewirkt werden kann; es bestätigt sich vielmehr,daß sich diejenigen Objekte aus dem ganzen Kreise der Geld dar-stellenden Sachen als eine engere Kategorie herausheben, in welchenfür den (in der Gegenwart normalen) Fall, daß entweder überhauptkeine, oder daß eine hinfällige vertragsmäßige Abrede über die zuleistende Geldsorte vorliegt, die Geldschulden kraft gesetzlicher Be-stimmung unter allen Umständen erfüllt werden können.

Von einem anderen Ausgangspunkte aus kommen wir zu einerErgänzung und Vertiefung dieses Ergebnisses.

Wenn wir die einzelnen Zahlungsvorgänge betrachten, so findenwir daß neben den Zahlungen, die auf Verträgen beruhen, bei denenmithin eine vertragsmäßige Abrede über die Geldsorte möglich ist,solche Zahlungen einen breiten Baum einnehmen, die durch die öffent-liche Autorität oder durch richterlichen Spruch einseitig auferlegtwerden. Unter diesen letzteren Zahlungen haben wir zwei Gruppenzu unterscheiden: solche, die auferlegt werden, ohne daß vorher über-haupt ein Schuldverhältnis bestanden hätte, wie Steuern und Geld-strafen, sowie solche Zahlungen, welche auf Grund richterlichen