316 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der ^Rechtsordnung.
Spruchs behufs Erfüllung einer ursprünglich auf andere Leistungengerichteten Verbindlichkeit gemacht werden müssen, z. B. Geld-entschädigungen im Falle der Unmöglichkeit, der Untunlichkeitoder der Verweigerung der in erster Linie geschuldeten Natural-restitution, — ferner Geldzahlungen im Falle der Unmöglichkeit derursprünglich geschuldeten Leistung, soweit der Schuldner durch dieUnmöglichkeit nicht von jeder Leistung befreit ist.
Bei allen diesen Zahlungen kann ihrem Ursprünge nach eine ver-tragsmäßige Verabredung einer bestimmten Geldsorte nicht in Betrachtkommen; sie können mithin, soweit nicht die Gesetzgebung selbst einanderes bestimmt, nur auf Geld schlechthin lauten und müssen ingesetzlichem Zahlungsmittel geleistet werden, sodaß man also — freilichmit einem noch zu besprechenden Vorbehalte — sagen kann: gesetz-liches Zahlungsmittelsei dasjenige Geld, in welchem die vom Staateselbst und seinen Gerichten festzusetzenden Zahlungen geleistetwerden müssen.
In der Tat kann man z. B. das Bestehen der preußischen Silber-währung von dem Zeitpunkte an datieren, in welchem der Staat seineAbgaben, die vorher teils in Silber teils in Gold erhoben wurden,ausschließlich in Silbergeld normierte, wobei allerdings der Friedrichsdoreinen festen Kassenkurs zu 5 2 /3 Taler erhielt (1831). Vorher warendie Abgaben, namentlich auch die Zölle, zum Teil in Gold festgesetztund mußten in Gold bezahlt werden; der Staatshaushalt wurde teilsin Gold, teils in Silber geführt; kurz, das Stadium der Parallel Währungwar noch nicht ganz überwunden. l ) Wenn später von dem „Fest-halten an der Silberwährung" gesprochen wurde (z. B. im WienerMünzvertrage von 1857), obwohl man den Goldmünzen eine selbständigeExistenz neben dem Silbergeide ließ, so kam dieses Festhalten vorallem darin zum Ausdruck, daß alle von öffentlichen Instanzen fest-zusetzenden Zahlungen auf Silbergeld lauten mußten.
Freilich machen wir anderwärts die Beobachtung, daß der Staatfür einzelne der von ihm zu erhebenden Abgaben die Leistung inbestimmten Geldsorten, denen er selbst gesetzliche Zahlungskraft bei-gelegt hat, ausschließt. Besonders häufig ist der Fall, daß in Ländern,die Papiergeld mit Zwangskurs ausgegeben haben, die Zölle in Metall-geld zu entrichten sind, während das mit gesetzlicher Zahlungskraftversehene Papiergeld überhaupt nicht oder nur zu einem den ihmbeigelegten Nennwert nicht erreichenden Kurswerte genommen wird.In Österreich sind sogar lange Jahre hindurch die Zölle in Gold-gulden (1 Fl. = 2*/a Frank) erhoben worden, in Münzen, die alsHandelsmünzen ausgeprägt worden waren, und denen niemals die
1) Vgl. oben S. 130 ff.