' 4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § S.
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Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel zuerkannt worden war.Das sind jedoch ausnahmsweise, durch spezielle Gründe l ) veranlaßteDurchbrechungen des ordentlichen Prinzips, nach welchem der Staatselbst in erster Linie das Geld in Zahlung nehmen muß, dem erdie Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel beilegt. Durch eineweitgehende Ausschließung einzelner gesetzlicher Zahlungsmittel vonden staatlichen Kassen würde der Staat sein eignes Geld diskreditieren.
Häufiger ist, wie wir wissen, der umgekehrte Fall, daß die Staats-kassen im "Wege des Gesetzes oder der Verordnung angewiesen sind,auch solche Geldsorten, die gegenüber Privaten nicht gesetzlichesZahlungsmittel sind, in Zahlung zu nehmen.
Wir beobachten also bei den einseitig auferlegten, an den Staatselbst zu leistenden Zahlungen Modifikationen, welche in ihrerWirkung der vertragsmäßigen Ausschließung oder Zulassung gewisserGeldsorten gleichkommen.
Vollkommen ausgeschlossen ist jede derartige Modifikation beidenjenigen Zahlungen, welche auf Grund richterlichen Spruchs anStelle einer anderen ursprünglich geschuldeten Leistung an drittePersonen zu entrichten sind. Solche Verurteilungen können nach derbestehenden Rechtsordnung nur auf Geld schlechthin lauten, derGläubiger kann hier unbedingt gesetzliches Zahlungsmittel verlangenund muß sich mit gesetzlichem Zahlungsmittel zufrieden geben. DerUmstand, daß hier keine Modifikation durch Vertragsabrede oderbesondere gesetzliche Anordnung in Betracht kommt, läßt geradehier, wo die Leistung in Geld zwangsweise an Stelle einer anderenunmöglich gewordenen oder vom Schuldner verweigerten Leistung ver-liängt wird, den Charakter des gesetzlichen Zahlungsmittels am reinstenzutage treten. In Anbetracht dessen hat Habtmann, um den obenwiedergegebenen Bedenken.gegen die Definition des Geldes als gesetz-liches Zahlungsmittel aus dem Wege zu gehen, den Geldbegriff imengeren juristischen Sinne dahin definiert: Geld ist eine Materie,welche rechtlich die ordentliche Bestimmung hat, als eventuell letzteszwangsweises Solutionsmittel zu dienen. Als zwangsweises Mittel
weil der Schuldner äußerstenfalls darauf zu verurteilen ist, und
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weil andrerseits die als solches Kondemnationsobjekt vorgeseheneSachenart rechtlich- mit der Eigenschaft versehen sein muß, daß demGläubiger gegenüber bei Strafe der mora accipiendi ein Annahme-zwang stattfindet; als eventuell letztes Mittel, weil in vielenFällen Geld den nächsteu und ursprünglichen Gegenstand der Schuld
1) Z. B. Notwendigkeit der Beschaffung von Metallgeld behufs Verzinsungder ausdrücklich auf Metallgeld lautenden Anleihen ; bei den Zöllen spielt mit, daßzu einem guten Teil Ausländer getroffen werden.