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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
318
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318 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.

ausmacht, und weil in den anderen Fällen der Eintritt einer (ver-schuldeten) Unmöglichkeit der Naturalerfüllung Voraussetzung 1 ist.

Hartmann ist zu dieser Definition gekommen, indem er von dembekannten (später eingeschränkten) Satze des klassischen römischenEechtes ausging, daß jede richterliche Kondemnation auf Geld gerichtetsein müsse, daß also jede auf eine vermögensrechtliche Leistungirgendwelcher Art lautende Verbindlichkeit nicht nur bei Unmöglich-keit, sondern auch bei Verweigerung der Naturalerfüllung zuletzt auchgegen den Willen des Berechtigten in Geld erfüllt werden könne.So wichtig dieser Satz ist, der, wie Habtmann richtig bemerkt, ingewissem Sinneeine magna Charta der persönlichen Freiheit imGebiete des Privatrechts" bildet, so läßt sich doch die von ihm ab-geleitete und zur Bestimmung des engeren juristischen Geldbegriffsverwendete Funktion des Geldes, alseventuell letztes zwangsweisesSolutionsmittel" zu dienen, auf unseren Begriff des gesetzlichenZahlungsmittels zurückführen.

Wir haben das gesetzliche Zahlungsmittel den übrigen Geld-sorten gegenübergestellt, die nur als vertragsmäßiges Zahlungsmittelin Betracht kommen, und das Verhältnis zwischen beiden Kategorienhaben wir dahin präzisiert, daß eine auf Geld gerichtete Leistung ingesetzlichem Zahlungsmittel zu bewirken ist, wenn eine vertrags-mäßige Verabredung einer bestimmten Geldsorte entweder nicht ge-troffen worden oder eine getroffene hinfällig geworden' ist. DerBegriff des Geldes als des eventuell letzten zwangsweisen Solutions-mittels ordnet sich zunächst in einem Punkte dem Begriffe des gesetzlichenZahlungsmittels unter; denn wenn durch richterlichen Spruch eine-Geldleistung an die Stelle einer anderen Leistung gesetzt wird, dannkann natürlich eine vertragsmäßige Abrede über eine bestimmte.Geldsorte nicht bestehen, sodaß also ohne weiteres das gesetzlicheZahlungsmittel zum Leistungsobjekt wird. In einem anderen Punkteaber ergibt sich aus der Betrachtung der Funktion des Geldes alseventuell letztes zwangsweises Solutionsmittel eine Erweiterung undVertiefung des Begriffs des gesetzlichen Zahlungsmittels und damitdes Geldbegriffs überhaupt. Wenn wir das WortZahlung" in demweiteren Sinne dersolutio" auffassen, dann sehen wir, daß das gesetz-liche Zahlungsmittel sich nicht nur gegenüber dem nicht mit gesetz-licher Zahlangskraft versehenen Gelde als gesetzliches Zahlungsmittelverhält, sondern in ähnlicher Weise (mit Modifikationen, die dem all-gemein-rechtlichen Geldbegriffe Rechnung tragen) allen anderen ver-mögensrechtlichen Inhalten eines Schuldverhältnisses gegenüber.Sobald in einem Schuldverhältnis eine spezielle Leistung bedungen ist,ist diese spezielle Leistung das vertragsmäßige Solutionsmittel; wirddie vertragsmäßige Abrede über diese spezielle Leistung aus einem