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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden. § 1.

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Grunde hinfällig, durch den der Schuldner nicht von der Leistungbefreit wird, so ist die Leistung in dem gesetzlichen Solutions-mittel zu bewirken. Aus welchen Gründen die vertragsmäßige Abredehinfällig wird, ob lediglich durch die objektive Unmöglichkeit unddas subjektive Unvermögen, ob auch durch die Verweigerung einermöglichen Leistung, das ist Sache des positiven Rechts; ebenso dieBestimmung der Gründe, die im Falle der Hinfälligkeit der ver-tragsmäßigen Abrede über den Leistungsgegenstand die Befreiung desSchuldners von jeder Leistung herbeiführen; prinzipiell wichtig istnur, daß im Falle der Hinfälligkeit der vertragsmäßigen Abrede überden Inhalt des Schuldverhältnisses, ohne gleichzeitig eintretende Be-freiung des Schuldners von jeder Leistung, an die Stelle des vertrags-mäßigen Solutionsmittels das mit der gesetzlichen Zahlungskraft aus-gestattete Geld als das gesetzliche Solutionsmittel tritt. Ob vonvornherein eine Geldschuld, vorjag, sodaß der vertragsmäßige Leistungs-gegenstand durch eine bestimmte Geldsorte mit oder ohne gesetzlicheZahlungskraft dargestellt wurde, macht dabei nur insofern einen Unter-schied, als in diesem Falle auch die unverschuldete Unmöglichkeit nicht wie regelmäßig bei den nicht auf Geld lautenden Leistungendie Befreiung von der Leistung herbeiführt. Die Ursache diesesUnterschiedes ist aber bereits auseinandergesetzt: es liegt in derNatur des Geldes, das als bloßes Mittel der Wertübertragungen einesjeden spezifischen Gebrauchszwecks entkleidet ist, daß jede Geldsortein ihrer ordentlichen Bestimmung durch eine andere vertretenwerden kann.

Wenn wir das Geld im engsten rechtlichen Sinne oder Währungs-geld als das unbedingte gesetzliche Solutions- oder Zahlungsmittel be-zeichnen, so heißt das also: Währungsgeld ist die Gesamtheit derjenigenSachen, welche in unserer Rechtsordnung die ordentliche Bestimmunghaben, kraft Gesetzes uneingeschränkt als Erfüllungsmittel zu dienen

1. bei Geldschulden, welche keine vertragsmäßige Abrede überdie zu leistende Geldsorte oder eine hinfällig gewordene vertrags-mäßige Abrede dieser Art enthalten,

2. bei allen übrigen Schuldverhältnissen, bei welchen die ver-tragsmäßige Abrede über den speziellen Leistungsgegenstand ohnegleichzeitige Befreiung des Schuldners von der Leistung hinfälliggeworden ist.

5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden.§ 1. Das Problem des Inhalts der Geldschulden.

Die in den vorigen Paragraphen vorgenommene Feststellung desrechtlichen Geldbegriffs findet ihre praktische Anwendung in der wich-