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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
320
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320 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.

tigen und schwierigen Streitfrage über den Inhalt der Geldschulden,die für die meisten juristischen Untersuchungen über das Geldden Anlaß und Anknüpfungspunkt gebildet hat.

Die Frage erscheint auf den ersten Blick durch die Bestimmungdes Geldbegriffs vollkommen und restlos gelöst; denn der Inhalt einerGeldschuld ist die Leistung von Geld, und sobald über den GeldbegriffKlarheit geschaffen ist. scheint ein weiteres nicht mehr erforderlichzu sein. Dennoch ist nach zwei Richtungen hin noch eine genauereBestimmung notwendig.

Wir haben gefunden, daß Geld im aligemein-rechtlichen Sinnediejenigen Sachen sind, die von der Rechtsordnung eines "bestimmtenTerritoriums in der ordentlichen Bestimmung, als Mittel der Uber-tragung von Vermögenswerten zu dienen, anerkannt sind, und daßGeld im engsten rechtlichen Sinne diejenigen Sachen sind, denen dieRechtsordnung ausdrücklich und ohne Einschränkung die Eigenschaftals gesetzliches Zahlungsmittel in dem oben präzisierten Sinne beilegt.Die auf diese Weise als Geld anerkannten Sachen können jedoch auchunabhängig von ihrer Geldeigenschaft den Inhalt von Schuld Verhält-nissen bilden; in diesem Falle ist die Obligation nach allgemeinem Ein-verständnis nicht als eine Geldschuld anzusehen. Eine Geldschuld liegtdemnach nicht vor, wenn nicht eine Geldsumme, sondern einzelnebestimmte Geldstücke den Inhalt der Schuld bilden, wie im Falleeines depositum reguläre, bei welchem die bestimmten, zur Auf-bewahrung übergebenen Geldstücke zurückerstattet werden müssen.Eine Geldschuld liegt ferner auch dann nicht vor, wenn Geldstückeeiner bestimmten Sorte zwar der Gattung nach zum Gegenstande derSchuld gemacht worden sind, jedoch nicht um ihrer Geldeigenschaftwillen, sondern in Rücksicht auf andere von ihrer Geldqualität unab-hängige Eigenschaften, z. B. wegen ihres Wertes für Sammler oderwegen der besonderen Feinheit des in dieser Sorte enthaltenen Edel-metalls, die sie zur industriellen Verwendung geeigneter erscheinenläßt, als andere Sorten

Eine Geldschuld liegt nur dann vor, wenn die Leistung von Geldals solchem den Inhalt der Obligation bildet. Eine Geldschuld kannauf Geld schlechthin lauten in der Weise, daß sie keine vertrags-mäßige Abrede über die zu leistende Geldsorte enthält, sie ist danneineallgemeine Geldschuld". Eine Geldschuld kann ferner auf be-stimmte Geldsorten lauten; sie heißt dannGeldsortenschuld". Dieallgemeine Geldschuld ist unter unseren heutigen Verhältnissen dieRegel, während früher aus den im historischen Teil dieses Buches *)dargelegten Gründen die Geldschulden in großem Umfange auf be-

l) Siehe oben S. 45 ff.