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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden. § l.

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stimmte Geldsorten lauteten und die Gesetzbücher lediglich subsi-diarische Bestimmungen darüber enthielten, in welchen Sorten eineGeldschuld zu erfüllen sei, bei der eine Bestimmung über die Münzsortefehlte.*) Wenn aber auch Vereinbarungen über die zu leistende Münz-sorte heute nicht mehr allgemein üblich sind, so hat doch bis jetztnirgends ein Gesetz solche Vereinbarungen bei Verträgen, die auf Geldlauten, ausgeschlossen. Wohl ist für bestimmte Arten von Obligationengesetzlich vorgeschrieben, daß sie nur auf Geld lauten dürfen; so darfein Wechsel nur auf Geld lauten, und in das Grundbuch dürfen beiuns in Deutschland Schuldurkunden sogar nur eingetragen werden, wennsie auf Reichswährung lauten. Daß beim Wechsel neben der Bezeichnungdes Geldbetrags die Bezeichnung der Geldsorte zulässig ist, geht ohneweiteres aus den mehrfach oben zitierten Bestimmungen der Wechsel-ordnung hervor. Bei der Hypothek ist die Zulässigkeit der Eintragungeiner bestimmten Sorte des die Reichswährung bildenden Geldes allerdingsangefochten worden, und zwar in dem Streite um die sogenannteGold-klausel", welche die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung derZinsen in Reichsgoldmünzen unter Ausschluß von Silbermünzen bedingt. 2 )Die Anzweifelung der Zulässigkeit der Goldklausel ist jedoch juristischnicht zu halten. Die Vorschrift, daß in das Grundbuch nur auf Reichs-währung lautende Schuldurkunden eingetragen werden dürfen, schließtlediglich die Eintragung in ausländischen Währungen und dieEintragung von Schuldurkunden, die auf andere Dinge als Geld lauten,aus, sie beseitigt aber nicht die Möglichkeit und Zulässigkeit einerVertragsabrede über die zu leistende Geldsorte innerhalb der Reichs-währung. 3 ) Gegenüber der gegenteiligen Auffassung hat das Kammer-gericht in wiederholten Entscheidungen, zuletzt in einem Beschlüsse vom22. September 1902 4 ), die Zulässigkeit der Eintragung der Goldklausel

1) Das Preußische Landrecht bestimmte in Teil I. Titel 5 § 257: Ist bei einerGeldsumme die Münzsorte nicht ausgedrückt, so wird im zweifelhaften Falle die andem Orte, wo die Zahlung vorgehen soll, gangbare Münzsorte verstanden.§ 258: Überhaupt aber ist anzunehmen, daß dergleichen Verträge auf Silberkurantgeschlossen werden.

Ahnlich bestimmte das Bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsenin § 665: Ist eine Geldsumme Gegenstand einer Forderung und über die Art der Geld-stücke keine Bestimmung vorhanden, so kann in jeder zur Zeit und am Orte derZahlung gültigen inländischen oder dieser durch Gesetz gleichgestellten ausländischenMünzsorte gezahlt werden.

2) Die Frage ist in dieser Form seit der Außerkurssetzung der Taler nichtmehr praktisch, bietet aber ein nicht unerhebliches Interesse für die juristische Theorie.

3) Vgl. die scharfsinnige Schrift von Bullesg, Die Wirksamkeit der Gold-klausel. Berlin 1894.

4) Vgl. auch den Beschluß des Keichsgerichts vom 22. Januar 1902 (Entschei-dungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, 50. Band, S. 145).

Helfferich . Das Geld. 21