322 Zweites Buch. IL Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.
anerkannt. Über die Wirkung der Goldklausel gegenüber eventuellenWähvungsänderungen in der Zukunft ist an anderer Stelle (S. 336 ff.)zu sprechen.
Die Abgrenzung der Geldschuld mit ausdrücklicher Verabredungeiner bestimmten Sorte gegenüber den oben charakterisierten, nichtGeldschulden darstellenden Obligationen wird allerdings im Einzelfallestreitig sein können. Eine wichtige Konsequenz daraus, daß eineauf Münzstücke lautende Schuld nicht als Geldschuld anzusehen ist,besteht darin, daß der Schuldner im Falle der unverschuldeten Un-möglichkeit der Leistung von der Leistung befreit ist, während —wie wir gesehen haben — bei der Geldschuld eine solche Befreiungvon der Leistung nicht eintritt. Eine weitere wichtige Konsequenzist, daß eine auf Münzstücke lautende Schuld, die nicht eine Geldschuldist, den noch darzustellenden Bestimmungen der Gesetzgebung überdie Art der Erfüllung von Geldschulden nicht unterworfen ist.
Wenn wir den Begriff der Geldschuld auf solche Obligationenbegrenzt haben, deren Inhalt die Leistung von Geld als solchemist, so bleibt uns nun die weitere Ermittelung, wonach sich dieQuantität des zu leistenden Geldes bestimmt.
Auch die Antwort auf diese weitere Frage mag auf den erstenBlick selbstverständlich erscheinen. Alle Geldschulden lauten auf be-stimmte Geldeinheiten mit oder ohne Bezeichnung einer speziellenGeldsorte; das Gesetz nun, welches einem Münzstücke oder einem Papier-scheine Zahlungskraft beilegt, wird regelmäßig auch eine Bestimmungdarüber treffen, für welche Anzahl von Geldeinheiten das Münzstückoder der Papierschein in Zahlung genommen werden muß. DieseBestimmung erfolgt in der Regel dadurch, daß der Staat den Geld-stücken einen bestimmten, in der bekannten und anerkannten Geld-einheit, auf welche die Geldschulden lauten, ausgedrückten Nennwertbeilegt, und daß er vorschreibt, daß die betreffenden Geldstücke zudiesem ihren Nennwerte in Zahlung zu nehmen sind. 1 ) Es ist jedochauch schon der Fall vorgekommen, daß die Gesetzgebung bestimmtenGeldsorten Zahlungskraft nicht zu dem ihnen beigelegten Nennwertegegeben hat, sondern zu dem durch den Verkehr zu bestimmendenKurswerte gegenüber dem ursprünglichen Landesgelde. Ein Beispieldafür: Im Oktober 1807 wurden die preußischen Tresorscheine, einStaatspapiergeld, welches im Februar 1806 zum erstenmal ausgegebenund dessen Einlösung im Oktober 1806 eingestellt worden war, zumgesetzlichen Zahlungsmittel nach ihrem Kurswerte erklärt, d. h. eineSchuld, die auf 1000 Taler lautete, konnte, statt in dem ursprüng-lichen Silbergeide, auch in den auf Taler lautenden Tresorscheinensolviert werden; aber im letzteren Falle waren nicht Scheine im
1) KNAPr nennt die», wie oben S. 87 erwähnt, „proklamatorische Geltving".