5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden § 1. 323
nominellen Betrage von 1000 Taler zu zahlen, sondern der zu zahlendeNominalbetrag bestimmte sich nach dem jeweiligen Kurse des Papier-geldes gegenüber dem Silbertaler in der Weise, daß bei einem Kursedes Tresorscheins von 50 Prozent ein Nominalbetrag von 2000 Talerin Tresorscheinen nötig war, um eine auf 1000 Taler lautende Leistungzu bewirken. — Aber auch in diesem Ausnahmefalle war von derGesetzgebung eine Bestimmung über das quantitative Moment derZahlungskraft der Tresorscheine insoweit getroffen, als das Merkmalfür die Bestimmung des Betrages, für welchen die Scheine gesetzlichesZahlungsmittel sein sollten, festgesetzt war. Die Eegel ist jedoch,daß in einem gegebenen Zustande des Geldwesens alle Münzstückeund Papierscheine, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, nicht eineschwankende, von irgendwelchen dritten Umständen und Instanzen ab-hängige, sondern eine ein für allemal bestimmte gesetzliche Zahlungs-kraft zu dem ihnen beigelegten Nennwerte haben; daß ferner, wennein neues Geldstück mit gesetzlicher Zahlungskraft ausgestattet wird,ihm gleichzeitig ein Nennwert beigelegt wird, zu welchem es in Zahlunggenommen werden muß. So hat z. B. das Gesetz vom 4. Dezember 1871den neu auszuprägenden Reichsgoldmünzen gesetzliche Zahlungskraftbeigelegt zu einem in den verschiedenen damals bestehenden deutschenLandeswährungen festgesetzten Werte, nämlich „dem Zehnmarkstückezum Werte Von 3V3 Talern oder 5 Gulden 50 Kreuzer süddeutscherW T ährung, 8 Mark 5*/s Schilling lübischer und hamburgischer Kurant-währung, 3 4 /93 Taler Gold Bremer Rechnung", dem Zwanzigmarkstückezu den entsprechenden Werten (§ 8 des Gesetzes, betreffend die Aus-prägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871); ebenso warin der bestehenden Reichswährung, deren Rechnungseinheit dieMark ist, der Taler bis zu seiner Außerkurssetzung gesetzlichesZahlungsmittel zum Werte von 3 Mark (Art. 15 des Münzgesetzesvom 9. Juli 1873).
Trotzdem auf diese Weise in der Regel das Gesetz selbst, welcheseiner Geldsorte gesetzliche Zahlungskraft verleiht, auch den Betrag,zu welchem das betreffende Geldstück gesetzliche Zahlungskraft hat,festsetzt, läßt sich eine prinzipielle Prüfung der Gesichtspunkte, nachwelchen sich der Inhalt der Geldschulden nach der quantitativen Seitebestimmt, nicht umgehen. Eine solche prinzipielle Prüfung scheintvielmehr aus folgenden Gründen erforderlich.
Zunächst ist es von Interesse, die Gesichtspunkte festzustellen,welche de lege ferenda bei der Verleihung der gesetzlichen Zahlungs-kraft an ein neues Geld in Betracht kommen. Es handelt sich dabeivor allem darum, ob die übliche Verleihung der gesetzlichen Zahlungs-kraft zu einem ein für allemal bestimmten Werte in dem alten Geideder Natur des Geldes entspricht oder nicht; ferner darum, nach welchen