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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
324
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324 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.

Gesichtspunkten, falls die erste Frage bejaht wird, die Zahlungskraftdes neuen Geldes gegenüber dem alten quantitativ zu bemessen ist.

Zweitens darf nicht übersehen werden, daß in einzelnen Fällengerichtliche Entscheidungen über den Inhalt von Geldschulden auchdort notwendig werden können, wo im allgemeinen die Zahlungskraftder einzelnen Geldsorten durch den ihnen beigelegten Nennwert normiertist; z. B. wenn es sich um eine Geldschuld handelt, die auf eine nichtmehr umlaufende Geldsorte lautet, die im Inlande niemals gesetzlicheZahlungskraft gehabt und niemals zu dem inländischen Währungsgeldein einem gesetzlich fixierten Verhältnis gestanden hat; wonach be-stimmt sich hier der Betrag an Währungsgeld, durch dessen Leistungdie Schuld zu tilgen ist?

Schließlich kommt in Betracht, daß alle Rechtsvorschriften einterritorial begrenztes Machtbereich haben; es fragt sich mithin, obund wie bei Veränderungen des Geldwesens die den Inhalt der Geld-schulden berührenden Rechtssätze außerhalb der Grenzen des Staates,der sie erlassen hat, wirksam sind. Zweifellos ist, daß, soweit dieMacht der einheimischen Gesetzgebung und der einheimischen Gerichtereicht, jedermann durch Gesetz gezwungen werden kann, an Stelledes ursprünglich geschuldeten Geldes ein neues Geld zu einem be-stimmten Betrage in Zahlung zu nehmen oder in Zahlung zu geben.Welche Bedeutung aber hat der Erlaß eines deutschen Münzgesetzesdieser Art für den Inhalt einer auf deutsches Geld lautenden Schuld,deren Erfüllungsort außerhalb des Machtbereichs des deutschen Ge-setzes liegt?

Die Fragen, um welche es sich hier handelt, lassen sich dahinpräzisieren: Welches ist gegenüber dem Wechsel der Geld dar-stellenden Objekte der bleibende Inhalt einer Geldschuld und alssolcher das Maß dafür, wieviel von den jeweilig mit gesetzlicherZahlungskraft ausgestatteten Geldstücken zur solutio der Geldschulderforderlich sind?

§ 2. Die verschiedenen Theorien über den Inhalt der Geldschulden.

Es hängt mit der Auffassung des gemünzten Edelmetallgeldes alsbloßer nach Feinheit und Gewicht beglaubigter Edelmetallquantitätenzusammen, daß man vielfach in dem ungeprägten Edelmetalle, das demWährungsgelde eines Landes zugrunde liegt, das bleibende Maß fürden Inhalt der Geldschulden suchte. Aus dieser Auffassung herauserklärt sich insbesondere die Behandlung, welche die Lehre vomrechtlichen Inhalte der Geldschulden in epochemachender Weise durchv. Savigny 1 ) erfahren hat. Da die meisten späteren Erörterungen,die sich eingehender mit der hier vorliegenden Frage beschäftigen.

1) Obligationenrecht, Band I. S. 403508.