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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden. § 2.

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In Anbetracht dieser Folgen, deren praktische Unerträglichkeitsich nicht verkennen läßt, wird auch von den Vertretern der darge-stellten Theorien anerkannt, daß der Staat bei Änderungen der ge-schilderten Art nicht umhin kann, eine einheitliche gesetzliche Um-rechnungsnorm für alle Schulden, ohne Rücksicht auf den Zeitpunktder Entstehung oder Fälligkeit einer jeder einzelnen, zu fixieren. Beider Festsetzung einer solchen einheitlichen Norm, die in der Beilegungder gesetzlichen Zahlungskraft an das neue Geld zu einem bestimmtenNennwerte des alten Geldes ihre Ergänzung finden würde, wärefolgerichtig nach der einen Theorie das durchschnittliche Ver-hältnis zwischen den beiden Währungsmetallen während eines ge-wissen Zeitraumes vor dem Währungswechsel, nach der anderenTheorie das für die auf den Währungswechsel folgende Zeit zu er-wartende Wertverhältnis als maßgebend anzusehen.

Wenn nun aber auch aus Gründen derpublica utilitas"(Bekkee) die Notwendigkeit der gesetzlichen Festsetzung einesbestimmten Verhältnisses zwischen dem alten und neuen Gelde unddamit der' Anwendung derNennwert"-Theorie allgemein anerkanntwird, so bleibt doch die Frage offen, ob die Rechtsvorschriften, welchedas Verhältnis zwischen dem neuen und dem ursprünglichen Geldeordnen, für den ausländischen Schuldner irgendwelche verbindlicheKraft haben. Und diese Frage muß verneint werden, solange manvon der Voraussetzung ausgeht, daß -der bleibende Inhalt der Geld-schuld in einem bestimmten Quantum des einen oder andern Edel-metalls, zahlbar in Währungsgeld, bestehe. Ein Gesetz kann, soweitseine Macht reicht, den Schuldner zwingen, an Stelle des Wertes von100 Pfund Silber eine bestimmte Quantität von Goldwährungsgeld,die den Wert von 100 Pfund Silberje nach den Schwankungen imWertverhältnis der Edelmetalle um mehr oder weniger übersteigt, inZahlung zu geben; der ausländische Schuldner aber, auf den sich dieMacht eines solchen, mindestens im Einzelfalle unbilligen Gesetzesnicht erstreckt, wird nicht angehalten werden können, mehr zu zahlenals er nach strengen Rechtsregeln schuldet.

Aber ist denn die Voraussetzung, daß ein bestimmtes Edelmetall-quantum der Wertinhalt, das Geld nur der Auszahlungsmodus derGeldschulden sei, zutreffend ? Allein schon die Tatsache, daß dieauf einen Währungswechsel angewendeten Konsequenzen dieser Vor-aussetzung praktisch zu einer unerträglichen Verwirrung aller durchdas Geld vermittelten Beziehungen führen müßten, sodaß diepublicautilitas" eine Nichtbeachtung dieser Konsequenzen, soweit die Macht desinländischen Gesetzes reicht, geradezu gebieterisch verlangt, alleinschon dieser Umstand müßte genügen, um den Ausgangspunkt der ganzenTheorie als dringend der Nachprüfung bedürftig erscheinen zu lassen.