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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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330
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330 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.

§ 3. Kritik der Metall- und Kurs Werttheorie.

Zum Zwecke der Nachprüfung der dargestellten Auffassungenwollen wir zunächt einmal jeden Gedanken an eine Münz - oderWährungsänderung beiseite lassen und den Inhalt einer gewöhnlichenGeldschuld bei einer gegebenen Geld Verfassung auf Grund der tat-sächlichen Verhältnisse und unter Vermeidung jeder Abstraktion fest-stellen. Der Inhalt einer auf 3000 Mark lautenden Geldschuld ist um mit einer in diesem Falle unvermeidlichen Selbstverständlich-keit zu beginnen die Leistung von 3000 Mark. Was sind diese3000 Mark"? Ein bestimmtes Quantum Gold und Silber? Gewißnicht; die zu leistenden 3000 Mark sind vielmehr eine bestimmteSumme deutscher Geldstücke, eine bestimmte Summe vertretbarer,durch besondere Tatbestandsmerkmale kenntlicher Gegenstände, diedurch Rechtssatz zu gesetzlichen Zahlungsmitteln erklärt sind, undzwar in der Weise, daß jeder einzelnen Sorte dieser Geldstücke diegesetzliche Zahlungskraft für eine bestimmte Anzahl von Geld-einheiten, die in der deutschen Geldverfassung die BezeichnungMark" tragen, beigelegt ist: der Krone für den Betrag von zehnMark, der Doppelkrone für den Betrag von zwanzig Mark, demTalerstück für den Betrag von drei Mark usw. Der in der Geld-einheit ausgedrückte Betrag, zu welchem ein Geldstück (sei es eineMünze oder ein Papierschein) gesetzliches Zahlungsmittel ist, wirdallgemein als seinNennwert" bezeichnet. Demnach ist der Inhalteiner auf 3000 Mark lautenden Geldschuld die Leistung einer Anzahlvon gesetzliches Zahlungsmittel darstellenden Geldstücken, derenNennwert zusammen 3000 Mark beträgt.

Auch Savigny und Bekkee stimmen darin überein, daß beieiner Geldschuld Geldstücke der Gegenstand der Leistung sind; dergrundlegende Unterschied zwischen ihrer Theorie und der hier ver-tretenen Auffassung besteht darin, daß sie als Maß der geschildertenLeistung von Geldstücken nicht den in Geldeinheiten ausgedrücktenNennwert der Geldstücke gelten lassen wollen, sondern ein bestimmtesEdelmetallquantum.

Theoretisch ist die Aufstellung, daß ein Edelmetallquantum seies nach Savigny das zur Zeit der Schuldbegründung für den Nenn-betrag der Schuld erhältliche, sei es nach Bekkee das zur Zeit derSchuldbegründung in dem Nennbetrage nach dem geltenden Münz-fuße gesetzlich enthaltene oder enthalten sein sollende QuantumWährungsmetall den Maßstab des Schuldinhalts bilde, eine petitioprincipii; historisch steht diese Auffassung im schärfsten Widerspruchzu der tatsächlichen Entwicklung des Geldes, und des Geldbegriffes,praktisch widerspricht sie den überall bestehenden Rechtsvorschriftenund der allgemeinen Verkehrsübung.