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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden. § 3.

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Eine petitio principii liegt vor, weil in keiner Weise ersichtlichist, warum das Maß für eine auf Geldstücke lautende Schuld einnicht in obligatione befindliches Quantum rohen Edelmetalls sein soll.

Historisch ist es falsch, die Geldeinheit als ein bestimmtes Quan-tum obrigkeitlich nach Feinheit und Gewicht beglaubigten Edelmetallsaufzufassen. Von ihren ersten geschichtlich nachweisbaren Anfängenan war vielmehr die Münze gegenüber dem Edelmetalle, aus dem siegeprägt wurde, ein selbständiger Wertgegenstand; von allem Anfangan lauteten die Geldschulden nicht auf bestimmte Gewichtsmengenstaatlich beglaubigten Edelmetalls, sondern auf eine bestimmte Stück-zahl von Münzen; die ganze Entwicklung des Geldbegriffs und desGeldwesens ist nur daraus zu verstehen und zu erklären, daß diestaatliche Prägung und die Verleihung der gesetzlichen Zahlungs-kraft das gemünzte Geld allen übrigen Waren, auch den Edelmetallen,als eine selbständige Größe gegenüberstellte, die ihren Maßstab insich selbst fand. Nur in seltenen und charakteristischen Ausnahme-fällen wurden Gewichtsmengen Edelmetalls zum Maßstabe der Zahlungs-kraft von Geldstücken und damit zum Maßstabe des Inhalts von Geld-schulden gemacht; so durch das englische Gesetz vom Jahre 1774,nach welchem Silbermünzen für Zahlungen von mehr als 25 Pf. Sterl.gesetzliche Zahlungskraft nur noch nach ihrem Gewichte, nämlich zu5 sh.~2 d pro Unze, haben sollten. Die Hamburger Bankvaluta zähltnicht hierher, weil in diesem Falle von vornherein Feinsilber inBarren und nicht gemünztes Silber den Gegenstand von Geldschuldenbildete; allerdings Feinsilber, das unter bestimmten Formalitäten indie Bank eingebracht worden war, und dessen Einbringung alsGrundlage für die Gutschrift eines bestimmten Betrags von MarkBanko in den Büchern der Bank zugunsten des Einbringers gedienthatte, *) Aber abgesehen von solchen Ausnahmefällen hat überall dieGeldeinheit gegenüber dem ihr ursprünglich zugrunde liegendenMetallquantum eine selbständige Größe dargestellt, deren Wert nichtunbedingt auf dem Metallgehalte der Münzen beruhte. Ein Taler war,ganz abgesehen von den juristischen Unterschieden, nicht, wie Bekkebsagt, '/3o Pfund Feinsilber, weder seinem tatsächlichen Gehalte, nochseinem Werte nach; im Durchschnitt blieben die im Verlaufe derdeutschen Münzreform eingezogenen Taler aus den Jahren 18231856um 0,541 Prozent, die Taler aus den Jahren von 1857 an um 0,306 Prozenthinter ihrem gesetzlichen Feingehalte von '/»/> Pfund zurück, an derauf Feinsilber in Barren beruhenden Mark Banko gemessen, schwankteder Kurs des Talers von 18511870 zwischen 148'/i und 154 Taler

1) Darüber, daß auch die Mark Banko nicht etwa identisch mit einem Gewichts-quantum Silber war, siehe meine r Gesehichte der deutschen Geldreform" S. 199 ff.,sowie Knapp, S. 136.