332 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.
pro 300 Mark Banko, also um etwa 4 Prozent. Am deutlichsten hatsich die Selbständigkeit des Geldes gegenüber dem Geldmetalle in ge-wissen Erscheinungen der modernen Währungsgeschichte gezeigt, vorallem an den Währungen mit gesperrter Prägung des Währungs-metalls. In Indien war von der Einstellung der freien Silberprägungim Juni 1893 an der Wert der Rupie mit beträchtlichen Schwan-kungen höher als der Wert des in der Rupie enthaltenen Rohsilbers( 1 /o3,5 kg). Goldmünzen mit gesetzlicher Zahlungskraft wurden erst imSeptember 1899 eingeführt. Die Rupie war eine durchaus selbständigeWertgröße, der gegenüber die beiden Edelmetalle den größtenWertschwankungen unterlagen. Wie hätte hier der Grund-satz, daß der gesetzliche Silbergehalt der Rupie das Maß desInhaltes einer auf Rupien lautenden Schuld bilde, angewendet werdenkönnen?
Schließlich ist die Auffassung, daß bestimmte Edelmetallmengenden Maßstab für den Inhalt von Geldschulden bilden, mit demgeltenden Rechte aller Staaten und der Verkehrsgewohnheit allerzivilisierten Länder ', unvereinbar. Dieser Maßstab wird bei gleich-bleibenden Währungsverhältnissen nirgends angewendet. Wer heuteeine Schuld von 3000 Mark zu zahlen hat, fragt nicht danach, wasetwa der am Golde gemessene „Kurswert" dieser 3000 Mark zurZeit der Schuldbegründung war oder zur Zeit der Schuldtilgung ist;und der Gläubiger fragt nicht danach, wiewiel Gold in den gezahltenGeldstücken tatsächlich enthalten ist. Der Gläubiger kann Geld-stücke, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, im Nennwerte von 3000Mark verlangen und muß sich mit der Leistung derselben zufriedengeben. Ob diese Geldstücke irgend ein bestimmtes Goldquantumdarstellen, unterliegt nicht seiner Prüfung; er mußte bis vor kurzemsogar Zahlung in 1000 Talerstücken, die kein Gramm Gold enthalten,annehmen, lediglich weil das Gesetz dem Talerstücke Zahlungskraftzum Nennwerte von- 3 Mark beigelegt hatte. Er muß eventuell auchGoldstücke annehmen, die infolge natürlicher Abnutzung nicht ihrnormales Gewicht baben. Allerdings zieht das Gesetz hier eineGrenze: wenn das Gewicht der Reichsgoldmünzen um mehr als5 Tausendteile hinter dem Normalgewichte zurückbleibt (Passier-gewicht), brauchen sie im Privatverkehr nicht mehr in Zahlung ge-nommen zu werden. Danach kann also der einzelne die Geldstückeprüfen. Aber diese Prüfung ist ihrem Wesen nach nichts anderes,als die Prüfung des Gepräges auf seine Echtheit und seinen unbe-schädigten Zustand; ebenso wie unter das Passiergewicht abgenutzteStücke können auch unechte, aber vollhaltige Stücke, ebenso durch-löcherte und gewaltsam beschädigte Stücke zurückgewiesen werden(§§ 10 und 11 des Münzgesetzes in der Fassung vom 1. Juni 1909).