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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden. § 4.

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Die gesetzliche Zahlungskraft kommt eben den einzelnen Geldstückennur insoweit zu, als die gesetzlich vorgeschriebenen Tatbestands-merkmale vorhanden sind, zu denen ein bestimmter Metallgehaltebenso gehören kann wie eine bestimmte und intakte Prägung.Soweit aber diese Merkmale vorhanden sind, entscheiden ausschließlichdie gesetzlichen Vorschriften darüber, für welchen Nennbetrag einGeldstück gesetzliches Zahlungsmittel ist.

Wir kommer. auf Grund der im vorigen Paragraphen gemachtenAusführungen zu folgendem Ergebnisse.

Nirgends, wo gemünztes Geld oder Papierscheine als gesetzlichesZahlungsmittel anerkannt sind, besteht der Inhalt einer Geldschuldin der Leistung eines bestimmten Metallquantums, mit der Maßgabe,daß diese Leistung dem Werte nach in Währungsgeld zu bewirkenist; überall ist vielmehr Gegenstand einer Geldschuld eine nach demNennwerte bestimmte Anzahl von Geldstücken, die durch die Rechts-ordnung als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt sind, und denengleichfalls durch die Rechtsordnung ein bestimmter Nennwert, einebestimmte Geltung beigelegt ist. Das Edelmetall ist nicht der Wert-inhalt der Geldschulden, das Geld nicht bloß Auszahlungsmodus diesesWertinhalts; Edelmetall und Geld sind vielmehr zwei selbständigeWer-tgrößen, von denen nur eine, nicht beide in einem im Verhältnisvon Inhalt und Form, Gegenstand eines bestimmten Schuldverhält-nisses sein kann. Allerdings kann durch besondere Vorkehrungen(freies Prägerecht etc.) eine enge Verbindung zwischen dem Wertedes ungeprägten Metalls und dem Werte des daraus geprägten Geldes ge-schaffen werden; aber eine solche Verbind uug ist für den Charakter einesGegenstandes als Geld nicht unerläßlich und begriffswesentlich.Allerdings ist ferner ein bestimmtes Quantum Edelmetall häutig, jazumeist eines der Tatbestandsmerkmale, an welche die Verleihungder Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel anknüpft; aber dasEdelmetallquantum ist dann eben nur eines unter mehreren Tat-bestandsmerkmalen und auch das nur innerhalb der von der Gesetz-gebung ausdrücklich gezogenen Grenzen. Die juristische Unwesent-lichkeit des Geldstoffes kommt darin klar zum Ausdruck, daß dasGesetz Geldstücken aus verschiedenen Stoffen gleichmäßige Zahlungs-kraft und gegenseitige Vertretbarkeit bei der Zahlungsleistung beilegt.Das Edelmetall ist lediglich ein Substrat des Geldes, nicht das Geldselbst. Innerhalb einer gegebenen Geldverfassung bestimmt dieGesetzgebung nicht nur, welche Gegenstände gesetzliches Zahlungs-mittel sind, sondern auch für welchen Betrag sie gesetzliches Zahlungs-

§ 4. Begründung der Nennwerttheorie.