334 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.
mittel sind; irgend ein Edelmetallquantum kann für die Beurteilungdes Inhalts einer Geldschuld nicht in Betracht kommen. 1 )
Dieselben Prinzipien nun, nach welchen sich der Inhalt einerGeldschuld bei unveränderter Geldverfassung bestimmt, haben auch beiÄnderungen der Geldverfassung Anwendung zu finden. Wenn währenddes Bestehens der Silberwährung nicht irgend ein Silberquantum derInhalt der auf Taler lautenden Geldschulden war, sondern eine demNennwerte nach bestimmte Anzahl von deutschen Geldstücken, dannkann es sich nach dem Währungswechsel nicht anders verhalten, undauch der ausländische Schuldner wird nicht behaupten können, Gegen-stand seiner Leistung sei ein bestimmtes Quantum Silber. Wenn ineiner bestehenden Geldverfassung die einzelnen Geldstücke nicht nurihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel, sondern — untrennbardavon — auch den Nennwert, zu welchem sie gesetzliches Zahlungs-mittel sind, lediglich kraft Gesetzes haben, so kann auch ein neueinzuführendes Geld den Grad seiner Zahlungskraft, ebenso wie seineZahlungskraft selbst, nur aus dieser Quelle herleiten. Der Ausländer,welcher eine Schuld in deutschem Gelde kontrahiert, verpflichtetsich, ebenso wie der Inländer im gleichen Falle, zu einer Leistung,deren Art und Größe, sowohl in Anbetracht der bestehenden Geld-verfaseung als auch im Hinblick auf eventuelle Änderungen derselben,lediglich durch die deutsche Gesetzgebung bedingt ist; es fehlt jederAnhaltspunkt dafür, die inländische Gesetzgebung nur für die Art,nicht auch für die Größe der von einem Ausländer geschuldetenLeistung maßgebend sein zu lassen, wie es Bekker tut. Man kannin Anbetracht der Bedingtheit des Geldes durch die staatliche Gesetz-gebung einen Vertrag, der eine Geldschuld begründet, mit einemVertrage vergleichen, bei dem die Bestimmung der Leistung einemdritten, nämlich der Gesetzgebung des Staates, auf dessen Geld dieSchuld lautet, überlassen ist.
Wir kommen also zu dem Schlüsse, daß im Falle der Einführungeines neuen Geldes neben dem alten oder im Falle der Ersetzung desalten Geldes durch ein neues die gesetzliche Norm, welche die Zahlungs-kraft des neuen Geldes in der bisherigen Geldeinheit oder die Um-rechnung der alten Geldeinheit in die neue Geldeinheit regelt, füralle Schulden, die auf das Geld des betreffenden Staates lauten, maß-
1) Wie die obigen, aus der ersten Auflage unverändert übernommenen Aus-führungen zeigen, steht der Verfasser hinsichtlich der juristischen Theorie imwesentlichen auf dem Boden Knapps. Dagegen weicht der Verfasser von Kkappdarin ab, daß für ihn die Geldtheorie mit einer juristischen Analyse der Geldver-fassung und einer Theorie vom Inhalte der Geldschulden nicht erschöpft ist, sondernder Ergänzung durch die Volkswirtschaftstheorie, insbesondere durch die durchausjenseits der juristischen Theorie stehende Wertlehre bedarf.