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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden. § 4.

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gebend sein muß, und zwar ohne jede Rücksicht auf den Sitz derObligation im Inlande oder Auslande.

Daß nach allseitiger Übereinstimmung zwingende Gründe derpublica utilitas" den Staat dazu nötigen, bei der Einführung einesneuen Geldes dessen Zahlungskraft im Verhältnis zum alten Gelde zubestimmen, wurde bereits angedeutet; ich glaube in den eben ab-geschlossenen Darlegungen gezeigt zu haben, daß durch diese not-wendige Maßregel irgendwelche allgemeinen Rechtsprinzipien nichtdurchbrochen werden, daß vielmehr mit der Verleihung der Qualitätder gesetzlichen Zahlungskraft die Bestimmung des Betrags, für welchenein Geldstück gesetzliches Zahlungsmittel ist, unlösbar verbundenist. "Wenn das alte Geld durch ein neues ersetzt werden soll,dann ist eine Bestimmung darüber, durch welchen Betrag neuenGeldes die auf altes Geld abgestellten Schulden rechtsgültig getilgtwerden können, unerläßlich. J ) Würde die Gesetzgebung die Normnicht vorschreiben, dann würden mangels Übereinstimmung der Par-teien die Gerichte in die Lage kommen, eine solche Norm festzusetzen.Die Entscheidung in einer so schwierigen Frage würde bei den ver-schiedenen Gerichten verschieden ausfallen; Geldschulden, die aufgleiche Quantitäten alten Geldes lauten, würden in verschiedenenQuantitäten neuen Geldes zu tilgen sein; niemand würde wissen, zuwelchem Betrage er die neuen Geldstücke zur Tilgung einer fälligwerdenden alten Schuld verwenden kann; kurz, die alten Schuldenwären keineobligationes certae" mehr, sondern Schulden auf einenunbestimmten Betrag des neuen Geldes. Da es aber zum Wesen derGeldschuld gehört, daß sie auf einen bestimmten Betrag Geldeslautet, so ergibt sich für den Staat, der eine Änderung seiner Geld-verfassung vornimmt, die unbedingte Notwendigkeit, die Kontinuitätseines Geldes dadurch aufrecht zu erhalten, daß er das Verhältnisdes Nennwertes des neuen zu dem Nennwerte des alten Geldes ineiner einheitlichen Norm vorschreibt. Diese Lösung ergibt sich,ebenso wie die unbedingte Wirksamkeit einer solchen Norm, aus derNatur des Geldes als einer selbständigen juristischen Größe, die alssolche durch Gegenstände von wechselnden Tatbestandsmerkmalendargestellt werden kann. 2 )

1) Knapp bezeichnet diese Nonn alsrekurrenten Anschluß" des neuen Geldesan das alte. Da für ihn nur die juristische Frage derGeltung", nicht auch dievolkswirtschaftliche Frage desWertes" des Geldes existiert, so folgert er aus derNotwendigkeit desrekurrenten Anschlusses", daß die dem Geldsysteme einesLandes zugrunde liegende Werteinheit .historisch definiert" sei, während er eine.reale Definition" der Werteinheit (durch ein bestimmtes Metallquantum) ablehnt.Die Folgerung ist richtig, aber wie wir sehen werden nicht erschöpfend.

2) G. Habtmann (Internationale Geldschulden") drückt diesen Gedanken treffendaus, indem er schreibt:Das Geld als juristische Größe ruht seinem Wesen nach