Druckschrift 
Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
336
Einzelbild herunterladen
 

336 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.

§ 5. Die Bedeutung von Vertragsabreden im Falle ?on Änderungen

im Geldwesen.

Die im vorigen Paragraphen entwickelten Grundsätze finden ihreunbedingte Anwendung auf allgemeine Geldschulden. Einige Modifi-kationen greifen Platz, wenn es sich um Obligationen handelt, derenInhalt durch eine besondere Vertragsabrede näher bestimmt ist.

Eine Vertragsabrede kann sich sowohl auf die Art der zu leistendenZahlungsmittel als auch auf die Quantität der zu leistenden Zahlungs-mittel erstrecken. Es kann z. B. das Prinzip der Kurswerttheorieoder der Metallwerttheorie, das, wie wir gesehen haben, für denInhalt der Geldschulden ipso iure nicht in Betracht kommt, vertrags-mäßig zur Norm für die Leistung erhoben werden; etwa in derWeise, daß sich der Schuldner zur Leistung derjenigen Summe inReichswährung oder in bestimmten Sorten der Reichswährung (Reichs-goldmünzen) verpflichtet, welche zur Zeit der Fälligkeit der Schuldauf Grund des Kurses von Feingold in Hamburg dem Werte von1000 kg Feingold entspricht, oder in der Weise, daß der Schuldnersich verpflichtet, Goldmünzen, die zur Zeit der Fälligkeit der Schuldgesetzliches Zahlungsmittel sein werden, zu leisten, und zwar ineinem Betrage, der ebensoviel Feingold enthält, wie heute eine be-stimmte Summe.von Reichsgoldmünzen.

Bei der Beurteilung des Inhaltes solcher Obligationen haben wirdie oben dargelegte Unterscheidung zwischen vertragsmäßigem undgesetzlichem Zahlungsmittel anzuwenden. Wir haben zunächst daranfestzuhalten, daß die Leistung in gesetzlichen Zahlungsmitteln nachder Wahl des Schuldners und zu ihrem gesetzlichen Nennwerte vomGläubiger bei Vermeidung des Verzugs nur insoweit angenommenwerden muß, als eine vertragsmäßige Abrede über die zu leistendeZahlung entweder nicht vereinbart worden ist, oder insoweit, alseine getroffene Abrede durch irgendwelche Verhältnisse hinfällig ge-worden ist. Dieser Satz gilt auf Grund des Verhältnisses zwischenvertragsmäßigem und gesetzlichem Zahlungsmittel sowohl bei gleich-bleibender Geldverfassung, als auch im Hinblick auf Veränderungender Geldverfassung; nur daß Veränderungen der Geldverfassung ansich schon geeignet sind, ein Hinfälligwerden' von vertragsmäßigenAbreden zu bewirken.

Die hier zu prüfenden Fragen, die infolge der Anwendung deroben bereits erwähntenGoldklausel" zeitweise lebhaft diskutiertworden sind, gehen in der Hauptsache dahin, inwieweit einerseits

nicht gerade auf dieser individuellen Metallart, so daß es mit ihr steht und fällt.Es kann sich vielmehr von ihr ablösen und als rechtlich identische Größe mit einemanderen Substrate, an einer entsprechend gewerteten Einheit anderen Metalls fort-bestehen".