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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden. § 5.

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vertragsmäßige Abreden über die Art und den Betrag einer in derZukunft zu leistenden Zahlung die Wirkungen künftiger Änderungender Geldgesetzgebung ausschließen, können, und inwieweit andrerseitsdurch Änderungen der Gesetzgebung über das Geldwesen vertrags-mäßige Abreden der bezeichneten Art hinfällig gemacht werdenkönnen.

Was zunächst die letztere Frage anlangt, so steht außer Zweifel,daß Änderungen der Münzgesetzgebung, durch welche die Erfüllungeiner vertragsmäßigen Abrede über eine Zahlungsleistung tatsächlichzur Unmöglichkeit gemacht wird, die vertragsmäßige A-brede aufhebenund die Obligation auf eine allgemeine Geldschuld reduzieren. Wennz. B. in einer Geldschuld die Leistung einer bestimmten Geldsortebedungen ist, und wenn diese Sorte durch eine Änderung der Münz-gesetzgebung beseitigt wird, so ist die Schuld in den zur Zeit ihrerFälligkeit mit gesetzlicher Zahlungskraft ausgestatteten Münzen oderScheiden zu erfüllen, wie wenn keine spezielle Sorte bedungenworden wäre.

Anders liegt die Frage, ob Änderungen der monetären Gesetz-gebung auch dann, wenn sie nicht die tatsächliche Unmöglichkeitder Erfüllung der Vertragsabrede bewirken, dennoch den Schuldnervon der Erfüllung der Vertragsabrede entbinden können. Um denpraktischen Fall der Goldklausel als Beispiel zu nehmen: wenn derSchuldner sich zur Rückzahlung des ihm gewährten Darlehens inReichsgoldmünzen zu deren Nennwerte verpflichtet, bleibt dann diesebesondere Verpflichtung auch in dem Falle bestehen, daß vor deinFälligkeitstermine ein Übergang zur Doppelwährung stattfindet in derWeise, daß neben den Reichsgoldmünzen neue Silbermünzen eingeführtwerden, die neben dem jetzigen Kurantgelde bei allen Zahlungen an-zunehmen sind? In diesem Falle ist die Erfüllung der Vertrags-abrede nach wie vor tatsächlich möglich. Trotzdem wird von manchenSeiten behauptet, daß eine gesetzliche Änderung der bezeichneten Artdie Vertragsabrede ohne weiteres hinfällig mache, da ja die Ein-führung der Doppelwährung überhaupt nur in der Weise möglich sei,daß die Annahme der neuen Silbermünzen in Zahlung an Stelle desbisherigen Kurantgeldes, der Goldmünzen, vorgeschrieben werde.

r Meines Erachtens ist diese Folgerung unrichtig. Eine gesetzliche Be-stimmung der bezeichneten Art kann sich ohne weiteres nur auf all-gemeine Geldschulden beziehen; denn ebenso wie bei gleichbleibendemStande der Münzgesetzgebung die Rechtsvorschriften über die gesetzlichenZahlungsmittel nur insoweit Platz greifen, als gültige und erfüllbareVertragsabreden über den ' Inhalt der Geldschuld uicht bestehen,ebenso muß das Verhältnis von vertragsmäßigen und gesetzlichenSolutionsmitteln auch für den Fall von Änderungen der monetären

Helffep.ich, Das Geld. 22