Druckschrift 
Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
338
Einzelbild herunterladen
 

338 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.

Gesetzgebung angesehen werden.« So gut wie unmittelbar nach derEinführung der Doppelwährung gültige Kontrakte, die Zahlung inGoldmünzen bedingen, abgeschlossen werden können, soweit solcheAbmachungen nicht ausdrücklich untersagt sind, ebenso gut muß einetatsächlich noch erfüllbare Abrede dieser Art auch dann eingehaltenwerden, wenn sie aus der Zeit vor der Gesetzesänderung stammt.An der unveränderten Gültigkeit einer solchen Abrede ist insbesonderedann nicht zu zweifeln, wenn sie (nach dem Vorschlage Bullings)die ausdrückliche Bestimmung enthält, daß die Zahlung auch dannin Goldmünzen. zu leisten ist, wenn der Schuldner gesetzlich befugtwäre, in Silber zurückzuzahlen. Wir haben also prinzipiell die Möglich-keit anzuerkennen, daß Vertragsabreden die Wirkung künftigerÄnderungen der Münzgesetzgebung auszuschließen vermögen.

Aber diese Möglichkeit ist auf der anderen Seite keine unbedingte.Ebenso wie es denkbar ist, daß ein Staat, der die Doppelwährungeinführt, Vertragsabreden, nach welchen dem Schuldner die Wahl desZahlungsmittels beschränkt wird, verbietet ein Fall, der meinesWissens allerdings niemals praktisch geworden ist, ebenso wärees möglich, daß ein Staat bei dem Übergänge von der Gold- zurDoppelwährung alle vor diesem Währungs Wechsel vereinbarten Ver-tragsabreden über den Inhalt von Geldschulden für ungültig undnichtig erklärt. Diese Möglichkeit muß als vorhanden anerkanntweiden, auch wenn man ein solches Verfahren de lege ferenda zuverwerfen geneigt ist. Ein Verfahren dieser Art wäre in der Tatzu verwerfen, weil das Gesetz sich niemals dazu hergeben sollte, eineVerletzung von Treu und Glauben zu sanktionieren, indem es denVerpflichteten berechtigt, etwas anderes zu leisten, als beim Vertrags-schluß nach Meinung beider Parteien zum Gegenstande der Leistungbestimmt wurde. Aber die Gültigkeit eines solchen Gesetzes würdegleichwohl außer Frage stehen.

Die hier vorgetragene Auffassung befindet sich in Übereinstim-mung mit einer Anzahl von Beschlüssen des Kammergerichts überdie Eintragbarkeit der Goldklausel in das Grundbuch und die Rechts-wirkungen dieser Eintragung. So heißt es in einem Beschlüsse vomlt. Juli 1887: durch die Eintragung, daß die Verzinsung und Rück-zahlung des Kapitals auf Verlangen des Gläubigers in deutschenReichsgoldmünzeu geleistet werden müsse, sei kundgegeben,daß dieArt der Rückzahlung, welche die bestehende Gesetzgebung zur Zeitanordnet'). von den Parteien' zugleich zu einer vertragsmäßigen er-hoben ist, was rechtliche Bedeutung gewinnen kann, wenn z. B.

1) Die Kurantgeldeigenschaft der Taler, die damals noch nicht außer Kursgesetzt waren, ist dabei übersehen.