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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden. § 5.

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Deutschland ohne weitere Änderung der Gesetzgebungdie Doppelwährung einführen sollte". Ähnlich heißt es in einemBeschlüsse des Kammergerichts vom 22. April 1899, daß durch dieEintragung der Verpflichtung, alle Zahlungen an Kapital und Zinsenin jetziger deutscher Keichsgoldwährung zu leisten, die Interessentendiejenige Art der Zahlung, welche die bestehende Gesetzgebung zurZeit anordnet, zu einer vertragsmäßigen erhoben" hätten.DieseAbrede würde für deu Fall der Einführung der Silberwährung nebender jetzt bestehenden Goldwährung insofern von Erheblichkeit sein,als sie den Schuldner dann verpflichtet, anstatt nach seiner Wahl ineiner der Währungen, nach Maßgabe der Goldwährung zu leisten.Da sonach jenes Abkommen der Gläubigerin für einen denkbarenFall mehr Rechte gewährt, als ihr bei dem gegenwärtigen Standeder Intabulata zukommen, so erscheint die Eintragung des Vermerks,durch welchen die getroffene Abrede gegen jeden nachfolgendenGrundstückseigentümer wirksam wird, keineswegs überflüssig". Dieneueste Entscheidung in dieser Frage ist enthalten in einem Beschlüssedes Kammergerichts vom 22. September 1902. Dieser Beschluß er-klärte die Eintragung der Klausel,daß die Zahlung des Kapitalsauf Verlangen der Gläubigerin in deutschen Reichsgoldmünzen zuleisten ist, welche in Gemäßheit des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873ausgeprägt sind", für zulässig und führt aus, daß der Sinn dieserKlausel sich nur dahin autfassen lasse,daß, soweit nach demdeutschen Münzsysteme neben den Goldmünzen auch Silbermünzenwährungsgemäßes Zahlungsmittel sind, auf Verlangen der Gläubigerinausschließlich in den währungsgemäßen Goldmünzen gezahlt werde.Sie will sich in ihren Wirkungen also sowohl auf das gegenwärtigeMünzsystem erstrecken, wonach gesetzlich die noch im Umlauf befind-lichen Talerstücke neben den Reichsgoldmünzen als Zahlungsmittelzugelassen sind, als auch auf den Fall der eigentlichen Doppelwährungbei der Silbermünzen schlechthin neben dem Goldgelde währungs-gemäßes Zahlungsmittel bilden"

In diesen Beschlüssen haben wir mithin die Auflassung, daß einevertragsmäßige Abrede über die Art der Zahlungsleistung die Wirkung-künftiger Gesetze über die gesetzlichen Zahlungsmittel ausschließen könne*und daß Bestimmungen über die gesetzlichen Zahlungsmittel nur insoweitPlatz greifen, als nicht gültige Abreden über ein vertragsmäßigesZahlungsmittel bestehen. Der erste der angeführten Beschlüsse deutetjedoch an, daß in der Weise, wie es oben dargestellt wurde, die Gültig-keit von Vertragsabreden über die Art der Zahlungsleistung ihrerseitsdurch die Gesetzgebung aufgehoben werden kann, auch dann, wenn dieVertragsabrede tatsächlich erfüllbar bleibt. Nur in diesem Sinne läßtsich die oben gesperrt gedruckte Einschaltungohne weitere Ände-