340 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.
rung der Gesetzgebung" interpretiere«. Die Goldklausel gewinnt recht-liche Bedeutung, wenn Deutschland zur Doppelwährung übergeht, ohnegleichzeitig eine weitere (d. h. über die Einführung der Doppel-währung hinausgehende) Änderung der Gesetzgebung vorzunehmen,durch welche die Gültigkeit früherer Vereinbarungen über die Art derZahlungsleistungen ausdrücklich aufgehoben wird.
Das prinzipielle Verhältnis von Vertragsabreden und gesetzlichenBestimmungen über die Art der Zahlungsleistung ist damit festgelegt.Im einzelnen Falle wird alles von der Formulierung sowohl der Ver-tragsabreden, als auch der bei einer Veränderung der Geldverfassungerlassenen Gesetzesvorschriften abhängen. Ein theoretisches Interessean der Untersuchung der verschiedenen Möglichkeiten liegt nicht vor.Ebenso ist die Frage, in welcher Formulierung Vertragsabreden überdie Art der Zahlungsleistung in das Grundbuch eingetragen werdenkönnen, für die Geldtheorie nicht von Belang. Die Entscheidung richtetsich nach dem das Grundbuch betreffenden positiven Rechte, und esist für das Wesen der hier dargestellten Verhältnisse gleichgültig, obdas positive Recht irgend eines Staate^; etwa nur die Eintragung all-gemeiner Geldschulden in das Grundbuch zuläßt, oder N ob und inwelchem Umfange es die Eintragung von Vertragsabreden über dieArt der Zahlungsleistung gestattet.
§ 6. Das yennwertrerh<nis zwischen altem uud neuem Gelde.
Wenn oben die sich aus dem Wesen des Geldes ergebende Not-wendigkeit einer gesetzlichen Festsetzung des Nennwertes eines neuenGeldes im Verhältnis zum Nennwerte des bisherigen Geldes dargelegtworden ist, so erübrigt noch die Frage, nach welchen Grundsätzendieses Verhältnis zu bemessen ist, eine Frage, die nicht nur de legeferenda in Betracht kommt, sondern eventuell auch für gerichtlicheEntscheidungen, z. B. in dem Falle, daß eine nicht mehr umlaufendeMünzsorte, über deren Umrechnung keine gesetzliche Vorschrift existiert,Gegenstand einer fälligen Geldschuld ist.
Es sind historisch unzählige Münzänderungen vorgenommen wordenaus Beweggründen, denen wir heute die Berechtigung abstreiten, soHerabsetzungen des Feingehaltes der Münzen zum Zwecke der fiska-lischen Bereicherung oder zum Zwecke einer Entlastung der Schuldnerauf Kosten der Gläubiger; aber auch heute noch wird jeder Staat,wenn es sich um Sein oder Nichtsein handelt, unbedenklich zur Aus-gabe von Papiergeld mit Zwangskurs greifen, um sich die Mittel zuseiner Selbsterhaltung zu verschaffen. Ein solches Papiergeld,das der Gefahr einer starken Entwertung ausgesetzt ist, kann zweck-mäßigerweise nur mit gesetzlicher Zahlungskraft zum Nennwerteausgestattet werden. Für den Staat kommt es darauf an, mit diesem