342 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.
besteht, lediglich der Münzfuß geändert, so wird man im allgemeinengeneigt sein, den Nennwert der neuen Geldeinheit zu demjenigen deralten nach dem Verhältnisse des gesetzlichen Feingehaltes der beidenGeldeinheiten zu normieren, da sich in einem gegebenen Augenblickeder Wert zweier verschiedener Quantitäten des gleichen Edelmetallsnatürlich genau ebenso verhält, wie die Gewichtsmengen. 1 ) Ab-weichungen von dem durch den gesetzlichen Feingehalt gegebenenWertverhältnisse erscheinen unter gewissen Voraussetzungen zulässig,zum Beispiel dann, wenn der tatsächlich vorhandene Münzumlauf in-folge langjähriger Abnutzung einen Mindergehalt gegenüber der ge-setzlichen Norm aufweist, und wenn infolgedessen der Wert der um-laufenden Münzen geringer ist als der Wert ihres gesetzlichen Fein-gehaltes. So ist im Jahre 1857, als die Wiener Münzkonvention anStelle der alten Kölnischen Mark das Zollpfund als Münzgewicht ein-führte, der neue Taler im Silbergehalt von '/so Pfund dem alten Talerim Silbergehalt von •/« Kölnische Mark gleichgesetzt worden, obwohlder gesetzliche Feingehalt des neuen Talers um 0,2235 Prozent hinterdem des alten Talers zurückblieb.
Beträchtlich schwieriger als bei einer bloßen Änderung des Münz-fußes ist die Frage der Relation zwischen dem alten und neuen Gelde,wenn das Währungsmetall geändert wird. Zwischen Silber und Goldbesteht kein durch bloße Gewichtsverhältnisse gegebenes Wertverhält-nis, wie etwa zwischen Vi 4 Kölnische Mark Feinsilber und Vso PfundFeinsilber. Wohl besteht auf dem Edelmetallmarkte in jedem Augen-blicke ein feststellbares Wertverhältnis zwischen Silber und Gold, undauf dieses wird man zurückgreifen müssen, wenn man ein in seinemWerte bisher wesentlich durch das Silber bestimmtes Geld durch einvermittelst freier Prägung usw. mit dem Golde in Beziehung zubringendes Geld ersetzen will. Aber das Wertyerhältnis der beidenEdelmetalle auf dem Markte unterliegt fortgesetzten Schwankungen,es ist zu verschiedenen Zeitpunkten verschieden; welcher Zeitpunktsoll für die Bestimmung des Verhältnisses des neuen Goldgeldes zumalten Silbergeide der maßgebende sein?
Diejenigen, welche auf den mehr oder weniger weit zurück-liegenden Entstehungstermin der schwebenden Obligationen sehen, ver-langen — wie bereits in anderem Zusammenhange erwähnt —, daßdas durchschnittliche Wertverhältnis eines längeren Zeitraums vor demWährungswechsel als maßgebend angenommen werde; wer den Zeit-punkt der Fälligkeit von Obligationen als prinzipiell entscheidend für
1) Dieser Grundsatz ist ausgedrückt im allgemeinen Landrecht I Titel a § 785 i:„Ist seit der Zeit des gegebenen Darlehens der Münzfuß verändert worden, so
bestimmt das Verhältnis des alten gegen den zur Zeit der Rückzahlung bestehenden
Münzfuß die Verbindlichkeit des Schuldners",