344 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.
welche die Marktrelation während dieser Zeit selbst erfahren kann,bleibt schließlich ein willkürlicher Griff wohl niemals ganz erspart.
Ähnlich wie beim Übergange von einer Silber- zu einer Gold-währung gestaltet sich das Problem, wenn ein seit längerer Zeit vonjeder metallischen Währungsgrundlage losgelöstes Geld durch eineneue Metallwährung mit freier Prägung ersetzt werden soll. WennPapiergeld mit Zwangskurs während längerer Jahre das eigentlicheLandesgeld bildet, dem gegenüber das ursprüngliche Metallgeld einschwankendes Agio genießt, auf welcher Basis soll dann die Rück-kehr zu einer metallischen Währung erfolgen? Soll das seit Jahrenentwertete Papiergeld zu dem früheren Metallwerte wieder durchMetallgeld ersetzt oder soll seine Entwertung als etwas Gegebeneshingenommen werden und seine Ersetzung durch Metallgeld von ent-sprechend geringerem Feingehalte erfolgen? Wie verhält es sichschließlich, wenn die ursprüngliche Metallwährung dadurch als mög-liche Grundlage in Wegfall gekommen ist, daß — wie es in Österreich ja tatsächlich, geschehen ist 1 ) — infolge einer Einstellung der freienPrägung des ursprünglichen Währungsmetalls der Wert sowohl desPapiergeldes als auch des ursprünglichen Metallgeldes sich frei überdem Werte des alten Währungsmetalls bewegt? Auch hier wird nureine Anlehnung an das im Verkehr bestehende Verhältnis zwischendem alten Gelde und dem neuen Währungsmetalle möglich sein. 2 )
Je schwieriger das Problem, desto notwendiger ist es, daß die Ge-setzgebung selbst durchgreift und dadurch die Entscheidung den wider-sprechenden Urteilen der einzelnen Gerichte entzieht. Wo hinsichtlicheinzelner nicht mehr im Umlauf befindlicher Münzsorten ein gesetz-liches Verhältnis zu dem geltenden Währungsgelde nicht vorhandenist, wird allerdings, falls die Parteien sich nicht einigen, eine richter-liche Entscheidung unvermeidlich. Diese wird nach denselben Ge-sichtspunkten zu fällen sein, die hier de lege ferenda entwickeltworden sind.
6. Kapitel. Das Geld im öffentlichen Rechte.
§ 1. Münzhoheit und Münzprägung.
Die Beziehungen des Staates zum Geldwesen beschränken sichnicht darauf, daß er über das Geld Rechtssätze erläßt, die ihremInhalte nach dem Privatrechte angehören. Das Geld als solches istvielmehr eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, deren Ordnung undInstandhaltung dem Staate eine Reihe von Aufgaben öffentlich-recht-licher Natur auferlegen.
1) Siehe oben S. 82 und 88.
2) Vgl. zu diesen Fragen vor allem Landesberger , Währungssystem undRelation. 1891; Ostersetzer, WHhrungswechsel und Aufnahme der Barzahlungen. 1892.