6. Kapitel. Das Geld im öffentlichen Rechte. § 1.
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Man hat früher unter dem "Wort „Münzregal " das gesamte Ver-hältnis des Staates zu seinem Gelde zusammengefaßt. Für die tiefereindringenden juristischen Erwägungen hat es sich jedoch als notwendiggezeigt, innerhalb des alten Begriffs Münzregal zwei verschiedenartigeBestandteile zu unterscheiden, die wir mit Laband als „Münzhoheit 1 "und „Münzprägung" bezeichnen können. Münzhoheit ist das in derStaatsgewalt enthaltene und von der Staatsgewalt untrennbare Recht,das Geldsystem durch den Erlaß von Rechtssätzen zu regeln; dieMünzprägung umfaßt, den technischen Akt der Herstellung der demGeldsysteme entsprechenden Münzstücke.
Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Begriffen ist unsdurch die staatsrechtliche Verfassung des deutschen Münzwesens ganzbesonders nahegelegt. Das Reich übt auf Grund der Reichsverfassung(Art. 4 Ziffer 3) die Gesetzgebung über das Münzwesen und die Aus-gabe von Papiergeld aus; auf Grund dieser Bestimmung hat es die zurZeit der Reichsgriindung in Deutschland geltenden Landeswährungendurch die Reichswährung ersetzt (Art. 1 des Münzgesetzes vom 9. Juli1873) und die fernere Ausprägung von anderen als den durch Reichs-gesetz festgestellten Münzen untersagt (Art. 11 des Münzgesetzes).Dagegen übt das Reich keinerlei Prägetätigkeit aus. Die Herstellungder Reichsmünzen erfolgt vielmehr für Rechnung des Reichs auf denMünzstätten derjenigen Bundesstaaten, welche sich dazu bereit erklärthaben (§ 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871; Art. 3 § 4 und Art. 12des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873). Mit dem Prägerechte der Einzel-staaten, das bei den Verhandlungen über die Münzgesetze im Reichs-tage seitens der Vertreter der Einzelregierungen als „Münzregal " be-zeichnet wurde 1 ), hängt es zusammen, daß die Reichsgoldmünzen sowiedie silbernen Fünfmark- und Zweimarkstücke zwar auf der einenSeite den Reichsadler und die Inschrift „Deutsches Reich " tragen, aufder anderen Seite aber „das Bildnis des Landesherrn, beziehungsweisedas Hoheitszeichen der freien Städte mit einer entsprechenden Um-schrift 1 ' (§ 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871; Art. 3 § 2 des Münz-gesetzes vom 9. Juli 1873). Das Reich übt also die Münzhoheit aus,die Einzelstaaten besitzen das Recht der Münzprägung innerhalb derdurch die Reichsmünzgesetze gezogenen Grenze.
Daß die Regelung des Geldwesens ein Hoheitsrecht ist, durchdessen Ausübung sich die Staatsgewalt betätigt, ist unbestritten;dagegen besteht Meinungsverschiedenheit über die rechtliche Er-heblichkeit der Münzprägung. Während die einen der letzteren jederechtliche Bedeutung absprechen (so Laband), sehen andere in derMünzprägung eine Handlung, die der Staat „als Urkundsperson
1) Der bayrische Bevollmächtigte zum Bundesrat definierte das Müuzregal alsdas Recht, Münzen aus edlem Metall zu prägen.