346 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.
des öffentlichen Rechts " vornimmt 1 ); wieder andere fassen die Her-stellung von Münzen auf als einen dem Erlasse eines Gesetzes gleich-stehenden publizistischen Akt, durch den einem Metallstücke Geld-charakter beigelegt werde. 2 )
Eine genauere Analyse sowohl der Regelung des Geldwesens alsauch der Münzprägung wird über die juristische Bedeutung beiderBegriffe und über ihr gegenseitiges Verhältnis Klarheit schaffen.
Die Regelung des Geldwesens erfolgt durch Rechtssä,tze, derenIahalt ein doppelter ist; zum Teil beziehen sich die Rechtssätze aufden Aufbau des Geldsystems, zum Teil sprechen sie die Beilegung derGeldqualität an bestimmt bezeichnete Gegenstände aus.
Soweit der Aufbau des Geldsystems in Betracht kommt, erfolgtdie Regelung des Geldwesens dadurch, daß der Staat die Rechnungs-einheit des Geldsystems und ihre Einteilung festsetzt, sowie die Geld-stücke, durch welche die Rechnungseinheit, ihre Bruchteile und Viel-fachen dargestellt werden sollen. So stehen an der Spitze des erstenvom Deutschen Reich über das Münzwesen erlassenen Gesetzes (vom
4. Dezember 1871) die folgenden Bestimmungen:
§ 1. Es wird eine Reichsgoldmünze ausgeprägt, von welcher auseinem Pfund feinen Goldes l39'/2 Stück ausgebracht werden.
§ 2. Der zehnte Teil dieser Goldmünze wird Mark genannt undin 100 Pfennige eingeteilt.
In § 3 wurde die Ausprägung von Reichsgoldmünzen zu 20 Markangeordnet.
Ebenso bestimmte das Münzgesetz vom 9. Juli 1873 in seinem1. Artikel:
„An die Stelle der in Deutschland geltenden Landeswährungentritt die Reichsgoldwährung. Ihre Rechnungseinheit bildet die Mark,wie solche durch § 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871, betreffenddie Ausprägung von Reichsgoldmünzen, festgestellt worden ist".
Im Anschluß daran sah Artikel 2 die Ausprägung eines goldenenFünfmarkstückes vor. Artikel 3 ordnete die Ausprägung der Reichs-silber-, Nickel- und Kupfermünzen an. •
Für alle diese Münzstücke sind Bestimmungen über Feinheit undGewicht, über die zulässigen Fehlergrenzen bei der Ausprägung undüber das Gepräge notwendig.
Hierher gehören auch die Vorschriften über die Stückelung derReichskassenscheine und der Reichsbanknoten.
1) Landesberger in Dorns Volkswirtschaftlicher Wochenschrift vom 19. No-vember 1S91. »
2) Vgl. Mommsen, Römisches Münzwesen, S. 194; Ktjntze, Inhaberpapiere,
5. 482—490, zitiert bei Hartmann, Begriff des Geldes, S. 58.