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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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6. Kapitel. Das Geld im öffentlichen Rechte. § i.

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Neben der Festsetzung der einzelnen Geldstücke ist eine Bestimmungdarüber notwendig, wer befugt ist, diese Geldstücke herzustellen undin Verkehr zu setzen. Der Staat kann sich selbst dieses Recht aus-schließlich vorbehalten; in einem Bundesstaate kann es die Zentral-gewalt für sich in Anspruch nehmen, wie in der Schweiz und in denVereinigten Staaten , oder es den Einzelstaaten überlassen, wie imDeutschen Reiche. Behält sich der Staat die Münzprägung als sein aus-schließliches Recht vor, so kann er dieses ausnutzen, indem er dieFormgebung nur in beschränktem Umfange bewirkt oder für sie einenhöheren Preis fordert, als sie ihn selbst kostet; oder er kann hinsicht-lich aller oder einzelner Münzsorten auf die Ausnutzung des Präge-monopols verzichten, indem er die Prägung für jedermann gegen einedie Selbstkosten nicht wesentlich übersteigende'Gebühr oder ganz un-entgeltlich vollzieht (Prägung auf Privatrechnung). Der Staat kannschließlich die Herstellung und Emission der Geldstücke dritten über-lassen mit oder ohne besonders festzusetzende Kautelen, z. B. einemfremden Staate oder Privaten. So hat z. B. die Schweiz lange Zeithindurch wohl ein gesetzlich geordnetes Münzsystem mit dem Frankenals Rechnungseinheit gehabt, ohne jedoch Kurantmünzen dieses Systemsauszuprägen; als solche dienten ihr vielmehr die von Frankreich ,Belgien und Italien ausgeprägten Stücke. Ferner haben die VereinigtenStaaten von Amerika neben den staatlichen Nationalmünzen lange Zeitprivate Münzstätten geduldet, die Goldmünzen des amerikanischen Geldsystems herstellten. 1 ) Die Ausgabe von Banknoten erfolgt ab-gesehen von den seltenen Fällen, daß sie durch eine reine Staatsbankemittiert werden durch private Institute.

Wo der Staat die Herstellung und Ausgabe von Geldstücken sichselbst vorbehält oder in Form einer ausschließlichen Ermächtigungbestimmten dritten Personen oder Verbänden überträgt, kann in derRegel auf einen strafrechtlichen Schutz gegen unbefugte Herstellung derbetreffenden Münzen und Papierscheine nicht verzichtet werden. Viel-fach wird sogar die unberechtigte Herstellung auch von ausländischenMünzen, Papiergeld und Banknoten mit Strafe bedroht (§ 146 StGB). Der Staat ist ferner in der Lage, ausländisches Geld dadurch ausseinem Geldumlaufe fernzuhalten, daß er seine Verwendung zuZahlungen im Inlande unter Verbot stellt (vgl. Art. 13 des Münz-gesetzes von 1873).

Im Gegensatz zu diesen das Rechnungssystem des Geldwesens unddie Herstellung und Zulassung von Geldstücken betreffenden Anord-nungen besteht der zweite Teil der Regelung des Geldwesens in demErlasse von Rechtssätzen über die Geldeigenschaft der einzelnen Geld-

1) So namentlich in Kalifornien noch zu Anfang der 50 er Jahre des 19. Jahr-hunderts; vgl. Fr. Noback, Münz-, Maß- und Gewichtsbuch. 1879.

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