348 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Kechtsordnung.
Sorten. Diese Rechtssätze gehören, wie wir in den letzten Paragraphengesehen haben, nach Inhalt und Zweck wesentlich dem Privat-rechte an; ihrem Ursprünge nach, als Ausfluß der Staatsgewalt, sindsie, wie alle anderen Rechtssätze, publizistischer Natur, und wir werdensehen, daß sich aus ihnen, neben ihren privatrechtlichen Wirkungen,auch für das öffentliche Recht bedeutsame Folgen ergeben.
Der Inhalt der hier in Betracht kommenden Rechtssätze beziehtsich auf diejenige Funktion, welche wir als die für den engeren recht-lichen Begriff des Geldes allein wesentliche festgestellt haben, aufdie Funktion als Zahlungsmittel.
Die Qualität als Zahlungsmittel kann, wie oben S. 309 ff. dargelegtwurde, an die einzelnen Arten von Münzen und Papierscheinen inverschiedenem Grade verliehen werden. Die Verleihung kann un-eingeschränkt erfolgen in der Weise, daß die bezeichneten Stücke fürjeden Betrag, und zwar sowohl bei den staatlichen Kassen als auchim Privatverkehr, zu dem ihnen beigelegten Nennwerte in Zahlunggenommen werden müssen. Die Zahlungskraft kann ferner bei ein-zelnen Sorten auf gewisse Maximalbeträge beschränkt werden (Scheide-münzen). Schließlich kann, unter Ausschluß eines ^.nnahmezwangsim Privat verkehr, einzelnen Geldsorten Zahlungskraft gegenüberden Staatskassen, ein sogenannter Kassenkurs, verliehen werden, wobeizu unterscheiden ist, ob der Kassenkurs durch Gesetz beigelegt ist, wiebei den Reichskassenscheinen, oder durch VerwaltungsVerordnungen, diejederzeit widerrufen werden können, wie bis vor kurzem bei denReichsbanknoten.
Regelmäßig wird die Geldqualität in irgend einem der bezeichnetenGrade denjenigen Münzstücken und Papierscheinen beigelegt, die derStaat selbst mit der Bestimmung als Zirkulationsmittel herstellt. Aberdie Regel ist nicht ohne Ausnahme. Der durch den Wiener Münz-vertrag von 1857 eingeführten Goldkrone wurde in den sämtlichen andem Münzvertrage teilnehmenden Staaten, außer in Hannover und Olden-burg , nicht einmal ein Kassenkurs verliehen, geschweige denn ein ge-setzlicher Kurs. Ähnlich steht es mit Handelsmünzeu, wie den Maria-Tlieresia-Talerri und Trade-Dollars, die ausschließlich für den Verkehrmit ausländischen Gebieten geprägt werden:
Andrerseits kann die Qualität als Zahlungsmittel in den ver-schiedenen Abstufungen auch an .Münzstücke und Papierscheine ver-liehen werden, die nicht vom Staate selbst hergestellt und in den Verkehrgesetzt werden. Es braucht in dieser Beziehung nur an die bereitserwähnte gesetzliche Zahlungskraft der Banknoten der deutschenReichsbank, der Bank von England, der Bank von Frankreich usw.,an die gesetzliche Zahlungskraft der französischen Münzen in derSchweiz erinnert zu werden, oder auch an die österreichischen Taler,