6. Kapitel. Das Geld im öffentlichen Rechte. § 1.
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die bis Ende 1901 im Deutschen Reiche gesetzliches Zahlungsmittel waren,während sie in ihrem Ursprungslande, in Österreich-Ungarn , schondurch Verordnungen vom 12. und 19. April 1893 außer Kurs gesetztworden waren; ein ähnliches Beispiel sind die durch den Wiener Münz-vertrag von 1857 geschaffenen Goldkronen, die in den Staaten selbst,welche sie ausprägten, niemals gesetzliches Zahlungsmittel waren,jedoch von der außerhalb des Münzvereins stehenden Freien StadtBremen als gesetzliches Zahlungsmittel adoptiert wurden.
Schon diese Klarstellung des Inhaltes und der Betätigung derMünzhoheit zeigt, daß der Münzprägung eine selbständige juristischeBedeutung nicht zukommen kann. Die Auffassung, welche in derMünzprägung einen Akt von öffentlich-rechtlicher Bedeutung sieht,eine Schaffung von Geld, dem bestimmte rechtliche Qualitäten anhaften,unterscheidet nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zwischen demRechtssatze, der einem Metallstücke oder Papierscheine von bestimmterPrägung Geldqualität beilegt, und dem rein technischen Vorgange derHerstellung solcher Metallstücke und Papierscheine. Es ist einzig undallein das Gesetz, das diesen Metallstücken und Papierscheinen juri-stische Eigenschaften, durch die sie sich von allen anderen Dingenunterscheiden, beilegt, nicht der Akt der Prägung. Das ergibt sichbesonders klar daraus, daß einerseits der Staat auch solchen Münzenund Papierscheinen, die er nicht hergestellt hat, Geldqualität beilegenkann, während andrerseits die Geldqualität nicht ohne Weiteres allenvom Staate selbst hergestellten Münzstücken zukommt; das Geprägean sich besagt nichts über die rechtlichen Eigenschaften eines Münz-stückes : ein Stück mit der Prägung eines ausländischen Staates kanninländisches Währungsgeld sein, ein Stück mit der Prägung deseigenen Staates kann unter Umständen diese Eigenschaft nicht odernicht mehr besitzen; über den Grad der einem Münzstücke zu-kommenden Zahlungskraft gibt nicht sein Gepräge, sondern nur dasGesetz Aufschluß; der den Münzen aufgeprägte Nennwert kann durchGesetz geändert sein, die Stücke sind Geld nicht zu dem Betrage, derihnen aufgedruckt ist, sondern zu dem Betrage, den das Gesetz be-stimmt. Irgendwelche Rechtswirkungen leiten sich also nicht aus derPrägung her, sondern nur aus den kraft der Münzhoheit des Staateserlassenen Rechtssätzen. 1 )
1) Knapp, S. 27: .Wie bei allen anderen Marken, so ist auch für die Zahl-marken nur wichtig, daß sie Zeichen tragen, die von der Rechtsordnung genau vor-geschrieben sind. Nicht wichtig ist, daß sie einen Text, im Sinne der Schrift,enthalten, ja, weder was in Buchstaben, noch was in Hieroglyphen (Wappen) etwadarauf steht, kommt als Text in Betracht. Es kommt nur in Betracht, insofern esKennzeichen ist. Was aber diese Zeichen bedeuten, das wird nicht durch Lesungdieser Zeichen, sondern durch Einsicht in die Rechtsordnung erkannt .... Die