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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
350
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350 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.

Wenn trotzdem die Münzprägung in früheren Zeiten und teilweisebis herab zur Gegenwart als der wesentliche Inhalt der Münzhoheitangesehen worden ist, so kommt das in erster Linie daher, daß dieHerstellung von Münzen für den mittelalterlichen und neuzeitlichenStaat eine ergiebige Einnahmequelle bildete. Aus diesem fiskalischenGesichtspunkte heraus ist dasMünzregal ", ebenso wie andere nutz-bare Eegalien, entstanden. Dafür daß auch heute noch der Staat inder Regel die Herstellung des gemünzten Geldes für sich als ein aus-schließliches Monopol in Anspruch nimmt, sind allerdings fiskalischeGründe erst in zweiter Linie maßgebend; in erster Reihe steht dieSorge für die Schaffung und Erhaltung eines wohlgeordneten und allenAnsprüchen der Volkswirtschaft genügenden Geldumlaufs. Die Staatenhaben aus den Münzwirren früherer Zeiten gelernt, daß das Geld-wesen nicht als fiskalisches Ausbeutungsobjekt behandelt werden darf,sondern nötigenfalls selbst mit großen finanziellen Opfern in geord-netem und leistungsfähigem Zustande erhalten werden muß. Aberauch das aus solchen Gründen im großen ganzen aufrecht erhalteneMonopol der Münzprägung hat nicht den Charakter eines Hoheits-rechts, so wenig wie etwa das Monopol der Briefbeförderung, dasgleichfalls neben fiskalischen Zwecken einem öffentlichen Verkehrs-bedürfnisse dient. Die Münzprägung ist und bleibt eine rein technischeVerrichtung, die an sich unfähig ist, irgendwelche Rechts Wirkungenzu erzeugen. 1 )

§ 2. Die öffentlich-rechtlichen Wirkungen der Ausübung der Münzhoheit.

Die privatrechtlichen Wirkungen, welche sich aus dem Erlasse vonRechtssätzen über das Geld ergeben, und die für die rechtliche Sonder-stellung des Geldes im Kreise der Verkehrsobjekte von entscheidenderBedeutung sind, mußten bereits bei der Erörterung des juristischenGeldbegriffs und der rechtlich bedeutsamen Funktionen des Geldesdargestellt werden. Hier erübrigt uns noch die Untersuchung, welcheWirkungen von öffentlich-rechtlicher Bedeutsamkeit aus der Ausübungder Münzhoheit hervorgehen.

rechtliche Bedeutung chartaler Zahlungsmittel ist also nicht aus dem Stücke selbererkennbar; das Stück trägt nur Zeichen, was sie aber bedeuten, steht in den Ge-setzen oder in anderen Rechtsquollen".

1) Vgl. Laband, Staatsrecht, Bd. IL S. 162 ff.:Die Herstellung von Münzenist nicht die Ausübung eines Hoheitsrechtes, ist keine Betätigung der Staatsgewalt,keine Normierung des Rechtszustandes, sondern ein industrielles Unternehmen, einemit Gewinn verbundene Arbeitsleistung, welche man im allgemeinen dem Betriebejeder beliebigen Metallwarenfabrik gleichstellen kann. So wie der Staat im Betriebeder Post ein Frachtführer und im Betriebe der Bank ein Bankier ist, so ist er im

Betriebe der Münzanstalten ein Fabrikant von Gold- und Silberwaren".....Der

Staat kann auf die Herstellung von Münzen verzichten, ohne ein Hoheitsrecht preis-zugeben, und ohne irgend eine seiner Aufgaben unerfüllt zu lassen'".