6. Kapitel. Das Geld im öffentlichen Kcchte. § 2. 351
Daß dem Staate als solchem gewisse Verpflichtungen aus derAusgabe von Geld erwachsen, die über die allgemeine Sorge für dieErhaltung des Geldumlaufs auf einem guten Stande hinausgehen, istohne weiteres klar hinsichtlich desjenigen Geldes, welches der Staat miteiner seinen Stoffwert überschreitenden Geltung versieht. Wo derStaat unterwertigen Scheidemünzen oder Papierscheinen die Geld-qualität zuerkennt, da kann er sich nach allgemeiner Übereinstimmungder Verpflichtung nicht entziehen, diese Münzen und Scheine — wennnötig durch besondere Vorkehrungen -- auf dem ihnen beigelegtenNennwerte zu erhalten. Diesem Zwecke dient z. B. die Vorschrift inArtikel £f Absatz 2 des deutschen Münzgesetzes von 1873, nachwelchem bestimmte, vom Bundesrate zu bezeichnende Kassen auf Ver-langen Reichsgoldmünzen zu verabfolgen haben gegen Einzahlung vonReichssilbermünzen in Beträgen von mindestens 200 Mark, sowie vonNickel- und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 50 Mark;ebenso die Bestimmung in § 5 des Reichskassenscheingesetzes vom30. April 1874, nach welchem die Reichskassenscheine von der Reichs-hauptkasse auf Erfordern jederzeit gegen „bares Geld" einzulösen sind.Auch wo eine solche Einlösungspflicht gegenüber einem unterwertigemGelde für die Dauer der Gültigkeit dieses Geldes nicht ausdrücklich durchgesetzliche Bestimmungen feststeht, darf nach der allgemeinen Rechts-anschauung der Staat einem solchen Gelde nicht seine Geldqualitätdurch Außerkurssetzung entziehen, ohne es zu seinem Nennwerte ein-zulösen.
Soweit herrscht Übereinstimmung. Dagegen weichen die An-sichten von einander ab hinsichtlich der 'Frage, welcher Natur dieseVerpflichtung des Staates ist, ob öffentlich-rechtlicher oder privat-rechtlicher Natur, und ob sich dieselbe lediglich auf die unter Er-zielung eines fiskalischen Gewinnes von vornherein als unterwertigesGeld ausgegebenen Münzen und Papierscheine bezieht, oder auch aufdie als vollwertiges Geld ausgegebenen Münzen, die der Staat, sei esfür eigene Rechnung, sei es auf private Rechnung geprägt hat.
Diese Fragen sind von verschiedenen Seiten dahin beantwortetworden, daß dem Staate gegenüber dem von ihm geschaffenen voll-wertigen Gelde eine Einlösungsverpflichtung irgendwelcher Art nichtobliege. Die Emission eines solchen Geldes, namentlich wenn seineAusmünzung auf Privatrechnung vorgenommen wird, erfolge als Zah-lung, und die „Zahlung ist ein rechtstilgender, kein rechtsbegründenderAkt" . . . „Ein Staat, der vollwertige Kurantmünzen ausprägt, setztüberhaupt keine rechtsgeschäftliche Handlung, leistet keine Unter-schrift, — am wenigsten aber vollzieht er einen Verpflichtungsakt, dener honorier en müßte" (Landesbebger). •) In diesem Gedankengange
L) Dorns Volkswirtschaft!. Wochenschrift vom 19. November 1891.