352 Zweites Buch. IL Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.
liegt die petitio prinzipii verborgen, daß irgendwelche dem Staate ausder Schaffung von Geld erwachsenden Verpflichtungen nur privat-rechtlichen Ursprungs sein, nur als auf einem Rechtsgeschäfte beruhendgedacht werden könnten. Dem entspricht es, daß man die Um-wechselungs- und Einlösungspflicht gegenüber dem unterwertigen Geldedaher leitet, daß der Staat mit der Ausgabe eines solchen Geldes eineschwebende Schuld kontrahiere, für die er unter allen Umständen auf-kommen müsse. Vielleicht am prägnantesten ist diese ganze Auf"fassung bei den Verhandlungen über einen praktisch sehr wichtigenFall, auf den wir noch zu sprechen kommen, von dem belgischen Mi-nister Pikmez 1 ) formuliert worden: „Die Hauptmünzen sind fein stoff-liche Gegenstände, die ihren Wert ganz in sich selbst tragen; derInhaber hat an diesen schlechthin nur ein Eigentumsrecht, ein aus-schließlich dingliches Recht, welches die Juristen ,ius in re' nennen.Die Scheidemünzen dagegen haben einen Kreditcharakter; sie gebendem Inhaber mehr als das Metall, aus dem sie gemacht sind, nämlichein Forderungsrecht gegen den Staat, der sie ausgeprägt hat, ein ,iusin personam'."
Gegenüber dieser Auffassung ist zunächst zu betonen, daß sieweder der gesetzgeberischen Praxis noch dem allgemeinen Rechtsgefühleentspricht. Seitdem sich die Ansicht zur Geltung durchgerungen hatidaß das Geldwesen nicht in erster Linie eine fiskalische Einnahme-quelle, sondern eine dem öffentlichen Interesse dienende Einrichtungist, sind die früher üblichen „ Verruf ungen" von gesetzlich als Geldanerkannten Münzen ohne gleichzeitige Einlösung kaum mehr vor-gekommen, einerlei, ob es sich um vollwertig ausgegebene Kurant-münzen oder um unterwertig ausgeprägte Scheidemünzen handelte.Welche Entrüstung würde — um ein krasses Beispiel anzuführen —heraufbeschworen worden sein, wenn das Deutsche Reich die Taler,die ursprünglich als vollwertiges Geld ausgegeben worden waren,an denen mithin eine Verpflichtung privatrechtlicher Art garnichthaften konnte, ohne Einlösung außer Kurs gesetzt und sie damit inden Händen ihrer Inhaber aus einem Geldstücke im Werte von 3 Markin eine Silberscheibe im Werte von etwa 1.10 Mark verwandelt hätte!
Diese Erwägung weist uns darauf hin. daß die dem Staate ausder Ausübung seiner Münzhoheit erwachsenden Verpflichtungen nichtlediglich privatrechtlicher Natur sein können, daß vielmehr die Aus-übung der Münzhoheit gewisse öffentlich-rechtliche Verpflichtungen mitsich bringen muß.
Die Ausübung der Münzhoheit, auf deren Wesen wir behufs Ab-leitung irgenwelcher Verpflichtungen zurückgreifen müssen, besteht,
I) Rede im belgischen Abgeordnetenhaus in der Sitzung vom 11. August 1885.