6. Kapitel. Das Geld im öffentlichen Rechte. § 2.
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wie wir gesehen haben, darin, daß der Staat durch Rechtssatz Geldschafft, daß er durch Reehtssatz Münzstücken und PapierscheinenGeldqualität verleiht, sei es beschränkte oder unbeschränkte gesetz-liche Zahlungskraft, sei es Kassenkurs zu einem bestimmten Nenn-werte.
Indem nun der Staat bestimmte Objekte mit gesetzlicher Zah-lungskraft versieht, zwingt er jedermann, diese Objekte zu dem ihnenbeigelegten Nennwerte in Zahlung zu nehmen, und er gibt damitandrerseits jedermann das Recht, diese Objekte zu demselben Nenn-werte, zu welchem er sie hat nehmen müssen, auch seinerseits zuZahlungen zu verwenden; dieses Recht ist die notwendige Ergänzungdes Annahmezwangs. Wer deutsches Goldgeld oder deutsche Silber-münzen in Zahlung empfängt, der nimmt diese Münzen nicht alsStücke Barrengoldes oder Barrensilbers an, sondern als deutschesGeld, in welchem er seinerseits wieder Zahlungen leisten kannund will. Das ist besonders deutlich bei den Silbermünzen, derenSilbergehalt nicht viel mehr als ein Drittel ihres Geldwertes kostenwürde. Es trifft aber in gleicher Weise beim Goldgelde zu; daß dessenMetallgehalt, und Nennwert fast genau miteinander übereinstimmen,daß mithin der Verkauf der Stücke als rohes Gold keinen oder nureinen geringen Verlust ergeben würde, ist allerdings wirtschaftlichvon Erheblichkeit, juristisch dagegen bedeutungslos. Denn dieReichsgoldmünzen werden von den Zahlungsempfängern nicht an-genommen als Waren, die sie verkaufen wollen, sondern in ihrervom Rechte bestätigten Eigenschaft als gesetzliches Zahlungs-mittel.
Pflicht zur Annahme und Recht zur Weitergabe in Zahlungfallen nun in einem gegebenen Ruhezustande der Dinge völlig untrenn-bar zusammen; die gesetzliche Zahlungskraft zwingt den einen Zah-lungsempfänger nur soweit zur Annahme, wie sie alle Gläubiger zwingt,und dadurch ist normalerweise die Möglichkeit der weiteren Ver-wendung der empfangenen Stücke als gesetzliches Zahlungsmittel voll-kommen garantiert. Wie aber, wenn der Staat den Geldstücken dieEigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel entzieht? Dann kommtfür jedes einzelne Geldstück der Augenblick, wo es von seinem Em-pfänger nicht mehr als Geld weitergegeben werden kann. Hier istmithin der Punkt, wo für den Staat gewisse sich aus der Verleihungder Geldqualität ergebende Verpflichtungen einsetzen. Wenn auf Grundeines Rechtssatzes ein bisher mit der Eigenschaft als gesetzlichesZahlungsmittel ausgestattetes Geldstück diese Eigenschaft verliert, sofällt dem Staate die Verpflichtung zu, dem Inhaber gegen das seineGeldeigenschaft verlierende Objekt ein anderes Objekt, das gesetz-liches Zahlungsmittel zum gleichen Nennwerte ist und bleibt, heraus-
Helffbrich, Das Geld. 23