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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
354
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354 Zweites Buch. II. Abschnitt Das Geld in der Rechtsordnung.

zugeben; kurz, der Staat darf sein Geld nicht außer Kurs setzen,ohne es einzulösen. 1 )

Mit diesem Satze befindet sich das allgemeine Eechtsgefühl unddie gesetzgeberische Praxis bis auf gewisse Zweifel, die noch zubesprechen sind in voller Übereinstimmung. So hat Artikel 8 desMünzgesetzes von 1873, der dem Bundesrate die Ermächtigung zurAußerkurssetzung der Landesmünzen erteilte, ausdrücklich vorge-schrieben:

Eine Außerkurssetzung darf erst eintreten, wenn eine Einlösungs-frist von mindestens vier Wochen festgesetzt und mindestens dreiMonate vor ihrem Ablaufe bekannt gemacht worden ist."

Auch in allen anderen Ländern ist es Kechtsübung, ein Geld nurnach vorhergehender Einlösung außer Kurs zu setzen; eine Unter-lassung der Einlösung würde überall als eine Eechtsverletzung em-pfunden werden.

Neben dieser allgemeinen, sich auf vollwertiges wie auf unter-wertiges Geld erstreckenden Verpflichtung zur Einlösung bei Ent-ziehung der Geldqualität kann der Staat allerdings zur Sicherung desin dem gesetzlichen Nennwerte der einzelnen Stücke zum Ausdruckkommenden festen Verhältnisses zwischen den einzelnen vollwertigenund unterwertigen Geldsorten noch besondere Verpflichtungen über-nehmen, die darin bestehen, daß er sich bereit erklärt, unterwertigesGeld auch während seiner Geltungsdauer also ganz abgesehen vonder Eventualität einer Außerkurssetzung auf Verlangen jederzeitgegen vollwertiges Geld umzuwechseln. Es wurde bereits gezeigt,daß das Deutsche Reich eine solche Verpflichtung hinsichtlich derScheidemünzen und der Reichskassenscheine übernommen hat. Da-gegen haben z. B. England und die Vereinigten Staaten eine solcheUmwechselungsverpflichtung hinsichtlich 'ihrer Scheidemünzen nichteingeführt. Ob die vom Staate übernommene Umwechselungs-ver-pflichtung dem Inhaber des unterwertigen Geldes einen privatrecht-lichen Anspruch gibt, ob mithin die Umwechselung durch Klage er-zwingbar ist, darüber besteht keine Einstimmigkeit; die vom Staateübernommene Umwechselung läßt sich vielmehr auch als eine publi-zistische Veranstaltung auffassen, die lediglich dem öffentlichen Inter-esse an der Instandhaltung und Regelung des Geldwesens dient. Soist der Staatsschatz der Vereinigten Staaten verpflichtet, auf Ver-

1) Die Einlösung braucht nicht unter allen Uniständen vom Staate selbst undauf Rechnung des Staates bewirkt zu werden, aber stets wird der Staat dafür Sorgezu tragen haben, daß die Einlösung überhaupt stattfindet; wenn z. B. der Staat denNoten einer Bank Zwangskurs verliehen hat, so wird er ihnen die gesetzliche Zah-lungskraft erst dann wieder entziehen können, wenn die Bank die Einlösung ihrerNoten wiederaufnimmt.