6. Kapitel. Das Geld im öffentlichen Rechte. § 2. 355
langen Scheidemünzen gegen Kurantgeld herauszugeben; hier handeltes sich offenbar ausschließlich um eine Bestimmung öffentlich-rechtlicherNatur, denn niemand wird den Golddollar als den Träger einer privat-rechtlichen Forderung auf Scheidemünzen ansehen. Aber auch wenn mander vom Staate hinsichtlich des unterwertigen Geldes übernommenenUmwechselungspflicht eine privatrechtliche Natur zuschreiben will, sowäre es doch falsch, die Pflicht des Staates zur Einlösung dieserMünzen bei der Außerkurssetzung lediglich als einen Spezialfall derals privatrechtlich angesehenen Umwechselungspflicht aufzufassen; dieseEinlösungspflicht besteht vielmehr als eine öffentlich-rechtliche gegen-über dem Gelde, einerlei ob gleichzeitig eine "Umwechselungspflichtbesteht oder nicht; sie läßt sich mithin auch dort, wo der Staat eineUmwechselungspflicht übernommen hat, nicht aus dieser letzteren, son-dern nur aus der Tatsache der früheren Verleihung der Geldqualität,die nur als ein öffentlich-rechtlicher Akt gedacht werden kann, ab-leiten.
Wenn nun auch im allgemeinen diese Eiulösungspflicht des Staatesgegenüber seinem Gelde anerkannt ist, so bestehen doch — wie be-reits erwähnt — in einzelnen Punkten über die Ausdehnung dieserEinlösungspflicht gewisse Zweifel.
Der erste dieser zweifelhaften Punkte ist folgender:Ein Geldstück kann nach den münzgesetzlichen Bestimmungender meisten Staaten seine Geldeigenschaft ganz von selbst, ohne jedeformelle Außerkurssetzung einbüßen, und zwar durch die natürlicheAbnutzung im Umlaufe; das in den meisten Münzgesetzen normiertePassiergewicht bedeutet die äußerste Grenze für die Abnutzung, derenÜberschreitung von selbst den völligen oder mindestens teil weisenVerlust der Geldeigenschaft herbeiführt. Niemand ist in Deutsch-land genötigt, Keichsgoldmünzen, deren Gewicht infolge der natür-lichen Abnutzung um mehr als '/« Prozent unter das Normal-gewicht gesunken ist, in Zahlung zu nehmen. In der Hand irgendeines gutgläubigen Empfängers muß sich zu irgend einem Zeit-punkte dieser Verlust der gesetzlichen Zahlungskraft ereignen. Istauch hier der Staat zur Einlösung des auf natürlichem Wege zurbloßen Ware gewordenen Geldes verpflichtet? Man wird konsequenter-weise diese Frage nur bejahen können; wenn auch der Staat indiesem Falle nicht durch einen bewußten Akt die Geldeigenschaft ent-zieht, so hat er doch die Entziehung der Geldeigenschaft allgemeinausgesprochen für einen Fall, der sich bei jedem Geldstücke, das nichtvorher eingeschmolzen wird, im normalen Verlaufe der Dinge und ohnedas Verschulden des zufälligen letzten Inhabers ereignen muß. Abge-sehen davon, daß volkswirtschaftliche Gründe, vor allem die Rücksichtauf die Erhaltung eines möglichst vollwichtigen Münzumlaufs, die Ein-
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