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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
356
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356 Zweites Buch. IL Abschnitt Das Geld in der Rechtsordnung.

lösung abgenutzter Geldstücke wünschenswert erscheinen lassen, dürfteauch vom juristischen Gesichtspunkte aus das deutsche System derstaatlichen Einlösung der unter das Passiergewicht abgenutzten Münzenden Vorzug verdienen vor dem englischen Systeme, das eine solcheEinlösungspflicht nicht anerkennt und den Verlust auf dem zufälligenInhaber sitzen läßt.

Der zweite Zweifeiepunkt betrifft die Frage, wie es bei der Außer-kurssetzung mit einem Oelde zu halten ist, das nicht volle und unein-geschränkte gesetzliche Zahlungskräft, sondern nur Zahlungskraft gegen-über den öffentlichen Kassen genießt. In diesem Falle ist freilich keinPrivater gezwungen, die betreffenden Geldstücke in Zahlung zunehmen; man kann sie vielmehr zurückweisen und auf der Leistung vonGeldstücken, die volle gesetzliche Zahlungskraft haben, bestehen. Esläßt sich jedoch nicht verkennen, daß die Verleihung des Kassenkursesan eine Münze oder einen Papierschein im allgemeinen in der Absichterfolgt, auch die Privaten zur Annahme der Münze oder des Papier-scheins in Zahlung zu bestimmen. Indem der Staat erklärt, daß erdiese Geldsorten an seinen Kassen zu einem bestimmten Nennwertein Zahlung nehmen wird, leistet er gewissermaßen Garantie dafür,daß derjenige, der solches Geld in Zahlung nimmt, es zu seinem Nenn-werte in Zahlung wird weitergeben können, entweder direkt an dieöffentlichen Kassen, oder an Personen, die an öffentlichen Kassen Zah-lungen zu leisten haben; das trifft besonders dann zu, wenn derKassenkurs durch Gesetz, nicht durch eine leicht widerruf bare Ver-ordnung verliehen wird. Auf Grund dieser staatlichen Gewähr-leistung wird im allgemeinen das Kassenkurs genießende Geld imVerkehr tatsächlich dieselbe Stellung einnehmen, wie das mit vollergesetzlicher Zahlungskraft ausgestattete; in ihren praktischen Folgenwird mithin hier eine Außerkurssetzung ohne Einlösung auf dasselbehinauskommen, wie bei dem Währungsgelde. Ist das außer Kurszu setzende Geld der Art, daß es geeignet ist, als Sorte denGegenstand einer Geldschuld zu bilden, wie etwa die alten Friedrichs-dor und andere nicht iD das eigentliche Landesgeldsystem eingeordneteMünzen, so bedeutet die Außerkurssetzung, wie in anderem Zusammen-hange bereits erwähnt, die Entziehung der Eigenschaft, als vertrags-mäßig verabredetes Solutionsmittel zu dienen, sodaß die Zahlung anStelle der verabredeten Sorte" in dem allgemeinen gesetzlichen Zah-lungsmittel erfolgen muß; in diesem Falle ist es klar, daß der Staatnicht dem Friedriehsdor die Fähigkeit entziehen kann, als Solutions-mittel für auf Friedriehsdor lautende Geldschulden zu dienen, ohneden Friedriehsdor gegen gesetzliches Zahlungsmittel einzulösen; diesgilt sogar dann, wenn er bei den öffentlichen Kassen nicht zu einembestimmten Nennwerte im eigentlichen Landesgelde genommen worden