6. Kapitel. Das Geld im öffentlichen Rechte. § 3. 357
ist. Aber auch solche Geldsorten, welche infolge ihrer Eingliederungin das eigentliche Landesgeldsystem nur ausnahmsweise zum vertrags-mäßigen Zahlungsmittel gemacht werden, wie etwa die Reichskassen-scheine, werden ihrer auf dem Kassenkurs beruhenden Geldqualitätnicht ohne Einlösung entkleidet werden können, wenn auch zugegebenwerden muß, daß sich die Einlösungspflicht des Staates aus der Ver-leihung des bloßen Kassenkurses nicht mit derselben geradezu zwin-genden Notwendigkeit ergibt, wie aus der Verleihung der vollen ge-setzlichen Zahlungskraft-
Schließlich bleibt die wichtige Frage, inwieweit eine Einlösungs-verpflichtung besteht hinsichtlich eines Geldes ausländischen Ursprungsdem durch inländisches Gesetz Geldqualität beigelegt worden ist; woransich dann die völkerrechtliche Frage anschließt, wie weit in solchenFällen die einzelnen Staaten untereinander zur gegenseitigen Einlösungdes Geldes, das ihr Gepräge trägt, verpflichtet sind. Es handelt sichhier um die rechtliche Beurteilung von Verhältnissen, wie sie nament-lich auf Grund von internationalen Münzverträgen, die einen mehroder weniger gemeinschaftüchen Geldumlauf in den vertragschließendenLändern zum Zwecke haben, eingetreten sind; vor allem kommen inBetracht die Verhältnisse innerhalb der Lateinischen Miinzunion unddie Auseinandersetzung zwischen Deutschland und Österreich in derFrage der Beseitigung der Taler österreichischen Gepräges. Wirhaben es hier mit einem schwierigen Probleme des internationalenöffentlichen Rechts zu tun, das sein Gegenstück in dem oben (S. 236)erörterten Probleme des internationalen Privatrechts hat.
§ 3. Die öffentlich-rechtlichen Wirkungen der Beilegung der Geldeigenschaftan ein Geld fremden Gepräges.
Für die Beurteilung dieser schwierigen Fragen muß zunächstdaran erinnert werden, daß die EinlösungsVerpflichtung des Staatessich lediglich aus dem Akte der Verleihung der Geldqualität herleitet,während der Akt der Münzprägung an sich keinerlei derartige Kon-sequenzen mit sich zu bringen geeignet ist. Daraus,. daß der Staateinen Rechtssätz erläßt, welcher zur Annahme einer Münze in Zahlungzwingt, nicht daraus, daß der Staat Metallstückchen mit seinem Ge-präge versieht, ergibt sich die Einlösungspflicht bei Entziehung derGeldqualität; ob die Zahlungskraft an eine von dem betreffendenStaate selbst hergestellte Münze oder an eine im Auslande geprägteMünze verliehen wird, ist dabei gleichgültig; denn im Inlande wirddie Münze nicht auf Grund des ausländischen Prägestempels oder derihr im Auslande beigelegten Geldqualität genommen, sondern nurauf Grund des inländischen Rechtssatzes. Der Fall lag bei den öster-reichischen Talern dadurch besonders klar, daß die ihnen in Deutsch -