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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
358
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358 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnnng.

land gesetzlich beigelegte Geltung von 3 Mark seit dem ÜbergangeDeutschlands zur Goldwährung und seit der Silberentwertung einenhöheren Wert darstellte, als die ihnen in Österreich beigelegte Geltungvon 1 l /a Silbergulden. Die österreichischen Taler wurden nun doch nichtdeshalb in Deutschland zu 3 Mark in Zahlung gegeben und genommen,weil sie in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel für l 4 /a Gulden imWerte von etwa 2,50 bis 2,60 Mark waren, sondern ausschließlich deshalb,weil sie zuerst auf Grund der in den deutschen Staaten in Gemäßheitdes Wiener Münzvertrags von 1857 erlassenen Gesetze zum Werte einesdeutschen Talers in Zahlung genommen werden mußten, und weil späterdurch das Reichsgesetz vom 20. April 1874 bestimmt wurde, daß dieösterreichischen Täler in gleicher Weise wie die Tal er deutschen Ge-präges bis zu ihrer Außerkurssetzung bei allen Zahlungen an Stelleder Eeichsgoldmünzen anzunehmen seien, unter Berechnung desTalers zu 3 Mark. Infolgedessen konnte kein Zweifel darüber be-stehen, daß nicht Österreich-Ungarn , sondern das Deutsche Reich denReichsangehörigen gegenüber zur Einlösung dieser Taler im Falle ihrerAußerkurssetzung verpflichtet war. Als offen betrachtet werden konnte,wie die Dinge lagen, nur die Frage, ob das Deutsche Reich alssolches Österreich-Ungarn gegenüber einen Anspruch auf Einlösungder von den deutschen Reichsangehörigen bei den Reichskassen zurEinlösung gebrachten Taler österreichischen Gepräges geltend machenkönnte. Der Wiener Münzvertrag, auf Grund dessen die öster-reichischen Taler geprägt worden waren, enthält über diesen Punktkeine Bestimmung, ebensowenig das am 13. Juni 1867 zu Prag unter-zeichnete Abkommen, durch welches Österreich von dem DeutschenMünz verein zurücktrat.

Eine ähnliche Lage hatte sich im Lateinischen Münzbunde ent-wickelt. Der Münzvertrag von 1865 zwischen Frankreich, Italien ,Belgien und der Schweiz hatte eine vollständige Gemeinschaft des Um-laufs der Gold- und Silbermünzen dieser Länder dadurch hergestellt,daß jeder der einzelnen Staaten sich verpflichtete, die von den anderenStaaten geprägten Münzen an seinen öffentlichen Kassen, ebenso wie dieMünzen eigner Prägung, zu ihrem Nennwerte anzunehmen. Eine Ein-lösungsverpflichtung für die Dauer und namentlich auch für den Fallder Kündigung des Münzvertrags wurde nur hinsichtlich der Silber-scheidemünzen vertragsmäßig vorgesehen. Als später infolge der Ein-stellung der freien Silberprägung und der Silberentwertung auch dieursprünglich als vollwertige Kurantmünzen ausgeprägten silbernenFünffrankeustücke, die sogenanntenFünffrankentaler", zu einem unter-wertigen Gelde wurden, bekam die Frage eine große praktische Be-deutnng, wie es im Falle der Auflösung der Münzgemeinschaft mit derEinlösung dieser Fünffrankentaler zu halten sei. Auch hier bestand