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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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6. Kapitel. Das Geld im öffentlichen Rechte § 3.

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kein Zweifel darüber, daß zunächst jeder Staat gegenüber seinen An-gehörigen zur Einlösung der außer Kurs zu setzenden Münzen der ausder Union ausscheidenden Staaten verpflichtet sei; ebenso wie z. B. dieSchweiz, die während des Deutsch -französischen Krieges von 1870/71infolge einer akuten Knappheit an Metallgeld dem englischen Sovereignzu 25,10 Frank gesetzlichen Kurs verliehen hatte, diese ausländischeMünze, als sie ihr die gesetzliche Zahlungskraft wieder entzog, zu demihr beigelegten Nennwerte eingelöst hatte. Streitig war nur, ob undwieweit die einzelnen Staaten selbst gegen einander verpflichtet seien,die von ihnen vollwertig ausgeprägten, aber durch den Gang der Er-eignisse unter wertig gewordeneu Fünffrankentaler gegen vollwertigesGoldgeld zurückzunehmen.

Die entscheidenden Punkte treten bei der Frage der öster-reichischen Taler klarer hervor, als bei der Liquidationsfrage des La-teinischen Münzbundes. Im Lateinischen Münzbunde konnte ein einzelnerStaat, z. B. Belgien, die von ihm geprägten Fünffrankentaler schondeshalb nicht ohne Einlösung außer Kurs setzen, weil sie im eigenenGebiete ebenso tatsächlichen Umlauf hatten wie in den übrigen Münz-bundstaaten, und weil sie hier wie dort gesetzliches Zahlungsmittel zudem gleichen Nennwerte waren. Hier bestand also die Verpflichtungzur Einlösung hinsichtlich der Stücke belgischen Gepräges als einestaatsrechtliche Verpflichtung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen.Wenn nun der Fall der Außerkurssetzung praktisch wurde, konnte Belgien unmöglich einen Unterschied machen zwischen den Fünffrankenstücken,je nachdem diese sich in der belgischen Zirkulation oder in dem Um-laufe der übrigen Müuzbuudstaaten befunden hatten. Auf diese Weisewar den übrigen Staaten die Gelegenheit so gut wie gesichert, auchdie in ihrem Gebiete umlaufenden Stücke in Belgien zur Einlösung zubringen; aber durch diese tatsächliche Kombination ist natürlich dievölkerrechtliche Prinzipienfrage noch nicht entschieden.

Hinsichtlich der österreichischen Taler jedoch lagen die Dinge so. daßvon Anfang an infolge der in Österreich herrschenden Papierwährung undspäter wegen des höheren Geldwertes, welcher diesen Münzstückenin Deutschland beigelegt war, fast der ganze zur Ausprägung gelangteBetrag nach Deutschland abgeflossen war, und daß zu Beginn der90 er Jahre, als Österreich-Ungarn an die Regulierung seiner Valutaherantrat, man annehmen konnte, daß alle noch vorhandenen Taler-stücke österreichischen Gepräges sich im deutschen Umlaufe befänden.Infolgedessen wäre Österreich in der Lage gewesen, diese Münzen, dieja tatsächlich nur noch deutsches, nicht mehr österreichisches Geldwaren, ohne Einlösung außer Kurs zu setzen, ohne damit eine Verpflich-tung gegenüber seinen Staatsangehörigen zu verletzen. Andrerseits konntedas Deutsche Reich den österreichischen Talern nicht ohne Einlösung die