360 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.
ihnen beigelegte Geldeigenschaft entziehen, auch nicht unter Hinweisauf eine Einlösungsverpflichtungösterreichs als desjenigen Staates, dessenGepräge die Münzen trugen; denn seihst wenn Österreich eine Ein-lösungsverpflichtung anerkannt hätte, so hätte die Einlösung doch un-möglich zu einem höheren Werte als zu dem ihnen durch die öster-reichische Gesetzgebung verliehenen gesetzlichen Nennwerte von1 J /a Gulden = etwa 2,50 Mark erfolgen können, sodaß durch eineeventuelle Einlösung von seiten Österreichs den deutschen Inhabernvon österreichischen Talern erhebliche Verluste nicht erspart wordenwären. Hier ist mithin jede mißverständliche Auffassung der Prin-zipienfrage ausgeschlossen. Das Deutsche Eeich mußte, in Konsequenzder Verleihung der gesetzlichen Zahlungskraft an die österreichischenTaler zum Nennwerte von 3 Mark, diese Taler bei einer eventuellenAußerkurssetzung zu 3 Mark das Stück einlösen; Österreich war in-folge des Verschwindens der Taler aus der österreichischen Zirkulationeiner analogen Einlösungspflicht gegenüber seinen Staatsangehörigenenthoben. Es blieb mithin nur die Frage nach dem Bestehen einervölkerrechtlichen Einlösungsverpflichtung Österreichs gegenüber demDeutschen Reiche. Besondere Abmachungen über diesen Punkt be-standen nicht, sodaß also nur eine Entscheidung aus allgemeinen recht-lichen Gründen möglich war.
Die Frage ist vielfach dahin beantwortet worden, es sei zweifel-los, daß jeder Staat für sein Gepräge aufkommen müsse, und daß einStaat die mit seinem Gepräge versehenen Stücke nicht ohne Einlösungaußer Kurs setzen dürfe; das gelte ebensosehr gegenüber fremdenStaaten wie gegenüber den eigenen Staatsangehörigen.
Man kann gegen diesen Standpunkt Gründe der volkswirtschaft-lichen Billigkeit ins Feld führen. Man kann darauf hinweisen, daßÖsterreich seiner Zeit seine Taler als vollwertige Münzen ausgeprägthat, wohl vorwiegend für private Rechnung, ohne einen irgend erheb-lichen Münzgewinn w ziehen; daß ferner diese Stücke sich fast aus-schließlich im deutschen Geldumlaufe befunden, Österreich selbst aberkeinerlei Nutzen gebracht haben; daß es mithin im höchsten Gradeunbillig erscheinen müsse, Österreich mit dem an diesen Münzen er-wachsenen Verluste zu belasten. Ebenso kann man in der Frage derFünffrankentaler die evidente Unbilligkeit hervorheben, die in derEntscheidung der Einlösungsfrage nach dem Gepräge liegen würde.Auf der Brüsseler Münzstätte sind infolge ihrer günstigen Lage undihres prompten Arbeitens gewaltige Beträge von Fünffrankentalernauf private Rechnung ausgeprägt worden, die von vornherein für denUmlauf in den anderen Münzbundstaaten bestimmt waren, und dieheute noch die Aufnahmefähigkeit des belgischen Münzumlaufs be-trächtlich überschreiten. Andrerseits hat die Schweiz , solange die